Fristen
Die gesetzliche Grundlage dazu finden Sie im Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 566/567/568.
Mit Inventar und Erbenverhandlung
Wurde ein Inventar erstellt, lädt das Erbschaftsamt zu gegebener Zeit zur Erbenverhandlung ein.
Ab Datum der ersten Erbenverhandlung haben die Erben 3 Monate Zeit die Erbschaft auszuschlagen. Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
Ohne Inventar und Erbenverhandlung
Hat wegen Vermögenslosigkeit keine Erbenverhandlung stattgefunden, beträgt die Ausschlagungsfrist 3 Monate seit dem Todestag. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.