Fristen
Die gesetzliche Grundlage zu den Fristen der Ausschlagung finden Sie in Art. 566-568 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Mit Inventar und Erbenverhandlung
Wird ein Inventar erstellt, lädt das Erbschaftsamt zu gegebener Zeit zur Erbenverhandlung ein.
Ab dem Datum der ersten Erbenverhandlung haben die Erben drei Monate Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, beginnt die Ausschlagungsfrist für alle Erben an dem Tag, an dem die Behörde ihnen den Abschluss des Inventars bekanntgegeben hat.
Ohne Inventar und Erbenverhandlung
Hat wegen Vermögenslosigkeit keine Erbenverhandlung stattgefunden, beträgt die Ausschlagungsfrist drei Monate ab dem Todestag. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweislich erst später vom Erbfall Kenntnis erlangt haben – mit dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die amtliche Mitteilung über die Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Amtschreiberei Dorneck
Erbschaftsamt
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Amthaus
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Amtschreiberei Thierstein
Erbschaftsamt
Amthaus
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Breitenbach
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