Rechtliche Grundlagen A-Z
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Überbetriebliche Kurse (üK)
In den überbetrieblichen Kursen wird – ergänzend zur Bildung in Betrieb und Berufsfachschule – der Erwerb grundlegender praktischer Fertigkeiten vermittelt.
Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist für die Lernenden obligatorisch.
Das ABMH kann auf Gesuch hin die lernende Person von der Kurspflicht befreien, wenn die entsprechenden Bildungsinhalte anders erworben worden sind (z.B. bei Vorkenntnissen aufgrund einer Erstausbildung).
Den Lernenden dürfen durch den Besuch des überbetrieblichen Kurses keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Allfällige Kurskosten und Spesen werden von der Dienststelle übernommen.
Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen
Für die Lernenden gilt in diesen Fragen GAV § 114.
- Eigene Hochzeit, 5 Tage;
- Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;
- Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, 2 Tage;
- Für die notwendige Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden erkrankten oder verunfallten Personen (insbesondere Kinder, Ehepartner, Lebenspartner), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage pro Fall;
- Todesfälle:
- im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;
- Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Personen, die im gleichen Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage;
- c) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Ehegatten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
- sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zusammenhängende Verrichtungen zu erledigen sind, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;
- Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen und -kolleginnen oder andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe standen, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
- Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag.
LV | OR | ArG | BBG | BBV | StPG | GAV | anderes |
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§329 Abs. 3 | §114 |