Rechtliche Grundlagen A-Z

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Prämien für gute Lehrabschlüsse

Die Lernenden der Verwaltung erhalten für gute Leistungen beim Lehrabschluss folgende Prämien:

Für GesamtabschlussnotePrämie in Franken
5.0 und 5.1200.00
5.2 und 5.3300.00
5.4 und 5.5400.00
5.6 und mehr500.00
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§ 7

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Probezeit

Die Probezeit wird im Lehrvertrag festgelegt und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Mit Vorteil wird die Probezeit auf die zulässige Höchstdauer angesetzt, damit sich die lernende Person und die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner von der richtigen Berufswahl überzeugen können. Falls nötig kann durch Vereinbarung der Parteien und unter Zustimmung des ABMH die Probezeit ausnahmsweise bis auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Probezeit beginnt mit Antritt der beruflichen Grundbildung. Dies gilt auch dann, wenn die Grundbildung zu Beginn einen längeren schulischen Teil beinhaltet. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag mit sieben Tagen Kündigungsfrist von beiden Parteien jederzeit schriftlich aufgelöst werden. Die kantonale Behörde, ABMH und das Personalamt sind sofort schriftlich zu orientieren.

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§344a, §346§8

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Prozesseinheit (PE)

Die Prozesseinheit ist die schriftliche Dokumentation eines betrieblichen Handlungsfeldes. Sie ist Teil des Qualifikationsverfahrens in der kaufmännischen Grundbildung und die Beurteilung fliesst als Erfahrungsteil in die betriebliche Schlussnote ein.

Mit den Prozesseinheiten können prozessorientiertes und bereichsübergreifendes Denken und Handeln im Zusammenhang mit betrieblichen Arbeitsabläufen überprüft werden.

PE-Formular - Branche öffentliche Verwaltung

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