Gut zu wissen A

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Absenzen und Arztzeugnis

Abwesenheiten im Lehrbetrieb sowie auch in der Berufsschule und an den überbetrieblichen Kursen müssen umgehend der verantwortlichen Berufsbildnerin oder dem verantwortlichen Berufsbildner gemeldet werden. Nach Wiederaufnahme der Arbeit ist das Zeiterfassungssystem (z.B. RT-Time) gemäss interner Regelung korrekt nachzuführen. Unentschuldigte Absenzen werden nicht akzeptiert - weder am Arbeitsplatz, an der Berufsschule oder an überbetrieblichen Kursen (üK). 

Die Verwaltung der Absenzen erfolgt an den kaufmännischen Berufsschulen Olten und Solothurn-Grenchen über das webbasierte KASCHUSO. Die Absenzen der Lernenden werden seitens Lehrperson auf diesem Portal hinterlegt. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner, welcher beim Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen gemeldet ist, hat ebenfalls einen Zugriff auf dieses Portal und kann die Absenzen seiner Lernenden einsehen. Die Absenzen der Lernenden können - müssen aber nicht - von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner zur Kenntnis genommen werden. Entgegen der früheren Handhabung mit dem "Absenzenbüchlein" ist eine Bestätigung der Absenzen seitens Lehrbetrieb nicht mehr notwendig. Die Absenz gilt als entschuldigt, wenn die Lernende oder der Lernende im KASCHUSO einen Absenzengrund erfasst. Hat die Lernende oder der Lernende keinen Entschuldigungsgrund angegeben, gilt die Absenz nach 14 Tagen als unentschuldige Absenz. Das Personalamt empfiehlt, dass die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner mit den Lernenden die Handhabung der Absenzen klar regelt und zusätzlich die Absenzen der eigenen Lernenden im KASCHUSO regelmässig prüft. Grundsätzlich muss die Lernende oder der Lernende seine Berufsbildnerin oder seinen Berufsbildner proaktiv über jede Absenz informieren. 

Bei Krankheit ist die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner durch die Lernende oder den Lernenden unverzüglich zu benachrichtigen und nach 5 Kalendertagen dauernder Krankheitsabsenz ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kann jedoch verlangen, dass ein Arztzeugnis bereits ab dem ersten Krankheitstag eingereicht wird. Bei Unfall ist bereits nach 3 Kalendertagen ein Arztzeugnis einzureichen. 

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner schickt das Arztzeugnis in jedem Fall zur Ablage an das Personalamt. 

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§329
§324 ff

§20a§21§18§173

Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung

Ausländische Personen, die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Lehrverhältnisse von Personen mit einer N- oder F- Bewilligung sind bewilligungspflichtig. B- Bewilligungen beinhalten nicht immer eine Arbeitserlaubnis. Es empfiehlt sich vorgängig mit den zuständigen Stellen Kontakt aufzunehmen. (Siehe Checkliste "Personaldossier neue Lernende").

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Arbeits- und Lernsituation (ALS)

In der Arbeits- und Lernsituationen beurteilen die Berufsbildner/innen auf Grund von vorgegebenen Kriterien die Leistung und das Verhalten der lernenden Person am Arbeitsplatz. Die ALS basiert auf dem Bildungsbericht und bildet die Grundlage für die Beurteilung der vereinbarten Leistungszielen sowie des Arbeits- und Lernverhaltens. Die ALS ist Teil des Qualifikationsverfahrens in der kaufmännischen Grundbildung und die Beurteilung fliesst als Erfahrungsteil in die betriebliche Schlussnote ein.

ALS-Formular - Branche öffentliche Verwaltung

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Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit für Lernende entspricht jener der übrigen Mitarbeitenden des Lehrbetriebs. Für Lernende bis 18 Jahre gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden. Für den Besuch der Berufsfachschule wird den Lernenden ein ganzer, bzw. ein halber Arbeitstag gutgeschrieben.

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§9
§31

§21

Arzt- und Zahnarztbesuch

Arzt- und Zahnarztbesuche sind auf Randzeiten zu legen. Für die Abwesenheit erfolgt eine Zeitgutschrift (siehe Weisung Zeitgutschrift).

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§329
Abs. 3
§90

Auflösung des Lehrvertrages

Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es endet am Endtermin, welcher im Lehrvertrag vereinbart worden ist.

Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses wird beim Amt für Berufs- Mittel und Hochschulen (ABMH) beantragt. Das ABMH prüft in gemeinsamen Gesprächen, ob eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages tatsächlich nötig ist oder ob es eine andere Lösung gibt.

Diese Prüfung findet immer statt. Erst nach dieser Prüfung bewilligt das ABMH allenfalls die Auflösung des Lehrvertrags.

Folgende Voraussetzungen berechtigen zur Auflösung des Lehrverhältnis:

  1. Beide Parteien können während der Probezeit den Lehrvertrag jederzeit kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen.
  2. Sowohl die Dienststelle als auch die Lernenden können während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.
  3. Sowohl Dienststelle als auch Lernende haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn gewichtige Gründe vorliegen. (Siehe Fristlose Auflösung des Lehrvertrags).
  4. Das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen ABMH hat die Kompetenz, das Lehrverhältnis durch Widerruf der Bildungsbewilligung aufzuheben.

Die drohende Auflösung des Lehrverhältnisses zeichnet sich in der Regel frühzeitig ab. In diesen Fällen ist die Koordinatorin Berufliche Grundbildung innerhalb der kantonalen Verwaltung die Ansprechperson für die Berufsbildner/innen und für die Lernenden. Sie unterstützt alle Seiten, damit die Berufliche Grundbildung auch in schwierigen Fällen erfolgreich abgeschlossen werden kann und hilft - wenn es sich nicht vermeiden lässt - bei der Auflösung des Lehrvertrages.

Wird ein Lehrvertrag innerhalb der Kantonalen Verwaltung aufgelöst, muss die Koordinatorin Berufliche Grundbildung beim Personalamt zwingend informiert werden, damit die Lohnzahlung frühzeitig eingestellt werden kann. 

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§346
§337
§337c
§337d
§11§90

Ausbildungsberechtigung, Bildungsbewilligung, betriebliche Voraussetzungen

Lehrbetrieb ist in der kantonalen Verwaltung die einzelne Dienststelle. Daher muss jede Dienststelle, die Lernende ausbildet über eine kantonale Bildungsbewilligung verfügen. Sie berechtigt zur Ausbildung in einem bestimmten Beruf und wird auf Grund einer Überprüfung vor Ort (Betriebsbesuch) durch das ABMH ausgestellt. Das ABMH überprüft, ob in der Dienststelle ausgebildete Berufsbildner/innen und Fachkräfte im Lehrbetrieb beschäftigt sind.

Zudem muss die Dienststelle nachweisen, dass sie standardgemäss eingerichtet ist und die für den Lehrberuf vorgesehenen Bildungsinhalte vermitteln kann.

Erst nach Erhalt der Bildungsbewilligung kann ein Lehrvertrag genehmigt werden.

Online-Gesuch Bildungsbewilligung

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§60§90