Gut zu wissen J
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Jugend + Sport (J&S)
Nach Obligationenrecht hat der Arbeitgeber den Lernenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr unbezahlten Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Lernende; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn die Lernenden dem Arbeitgeber die Geltendmachung ihres Anspruches mindestens zwei Monate im Voraus angezeigt haben.
Bei Teilnahme an Lagern (inkl. deren Leitung) besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Amtsleitung steht es jedoch frei, zu Gunsten der Lernenden eine andere Regelung zu treffen, soweit amtsintern alle Lernenden gleich behandelt werden (Art. 329e Abs. 2 OR).
In Anlehnung an den Gesamtarbeitsvertrag (§ 120 GAV) können die Berufsbildner/innen in Absprache mit dem Amtschef bzw. der Amtschefin den Lernenden für die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend + Sport einen bezahlten Urlaub von bis zu 5 Tagen gewähren, sofern es die betrieblichen Umstände erlauben und die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet ist. Die Kursteilnahme darf den Berufsschulunterricht oder den überbetrieblichen Kurs nicht tangieren.
Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei einem bezahlten Urlaub an den Arbeitgeber. Leiten Sie dafür die EO-Anmeldung an das Personalamt weiter.
LV | OR | ArG | BBG | BBV | StPG | GAV | anderes |
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Art. 329 e | § 120 |