Gut zu wissen L

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Lehrvertrag

Der Lehrvertrag muss vor oder spätestens zu Beginn einer beruflichen Grundbildung vorliegen. Er ist ein privatrechtlicher Vertrag und als besonderer Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt. Der Lehrvertrag bildet die notwendige Grundlage jedes Lehrverhältnisses. Er ist in schriftlicher Form abzufassen und muss vom ABMH genehmigt werden.

Im Lehrvertrag verpflichtet sich die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss zu bilden bzw. durch Fachkräfte bilden zu lassen. Die lernende Person verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienste der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu leisten.

Der Lehrvertrag kann direkt über das Berufsbildungsportal des Kantons Solothurn erfasst werden.

Berufsbildungsportal

Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten auch für die zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest. Die gegenseitige Durchlässigkeit zwischen der zweijährigen und der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung ist gewährleistet. Ist eine lernende Person nicht in der Lage, eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung ordentlich abzuschliessen (z. B. aus gesundheitlichen Gründen), kann das Lehrverhältnis in eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest umgewandelt werden, oder die lernende Person kann in einen anderen Beruf wechseln. Da mit einem Wechsel ein neues Lehrverhältnis begründet wird, ist ein neuer Lehrvertrag abzuschliessen.

Eine lernende Person mit guten schulischen Leistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen während der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsklasse eintreten.

Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. Alle Teillehrverträge müssen jedoch zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen. Namentlich in der Landwirtschaft haben Teillehrverträge Tradition, indem einzelne Ausbildungsjahre in anderen Sprachregionen absolviert werden. Der Abschluss von Teillehrverträgen ist aber auch in anderen Branchen möglich.

Das national einheitliche Formular für den Lehrvertrag steht in den vier Landessprachen online (www.lv.berufsbildung.ch) und gedruckt zur Verfügung.

LVORArGBBGBBVStPGGAVanderes
§344 -346a

Lohn

Die Löhne der Lernenden sind in der kantonalen Verordnung über die Lernenden definiert. Sie werden wie die Löhne der anderen Mitarbeitenden der Teuerung angepasst. Die aktuelle Lohntabelle findet sich unter Anstellungsbedingungen → Lohnsystem.

Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Dezemberlohn ausbezahlt.

Für Zweitlehren kann der Lohn durch das Personalamt in Absprache mit der zuständigen Berufsbildnerin, bzw. dem zuständigen Berufsbildner angemessen erhöht werden. Die Höchstgrenze liegt bei Fr. 1‘600.- (Basisindex Mai 1993 = 100 Punkte) im letzten Lehrjahr.

Lohntabelle für Lernende

LVORArGBBGBBVStPGGAVanderes
§ 3-5

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Lernende haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:

- für die Dauer von drei Monaten im 1. Lehrjahr
- für die Dauer von sechs Monaten im 2. Lehrjahr
- für die Dauer von zwölf Monaten ab dem 3. Lehrjahr

Krankheitsmeldung

Unfallmeldung

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§ 11

Leistungsbonus

In Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung kann den Lernenden in den Dienststellen ein Leistungsbonus ausbezahlt werden (siehe Verordnung über die Lernenden).

Die Lernenden, die einen LEBO erhalten werden dem Personalamt mit der LEBO - Liste des Amts gemeldet (Auszahlung mit Junilohn).

LVORArGBBGBBVStPGGAVanderes
§ 5