Härtefallmassnahmen
Der Kanton Solothurn hat in den Jahren 2021 und 2022 die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen mit Härtefallmassnahmen unterstützt. Insbesondere Unternehmen der Eventbranche, Gastronomie, Hotellerie, aber auch Schausteller, Dienstleister der Reisebranche und touristische Betriebe hatten infolge der von den Behörden verordneten Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus unverschuldet massive Umsatzeinbussen zu verzeichnen.
Informationen zu bezogenen Härtefallhilfen
Bundesratsentscheid zu Liquidationsgewinn bei Einzelunternehmen
Mit Bundesratsentscheid vom 2. April 2025 werden Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen nicht mehr als Verstösse gegen das Dividendenverbot eingestuft.
Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Härtefallverordnungen 2020 und 2022 gutgeheissen. Sie treten am 1. Mai 2025 in Kraft (vgl. Medienmitteilung Öffnet in neuem Fenster).
Diese Liquidationsgewinne führen somit nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen durch den Bund bei den Kantonen. Für Kapital- und Kollektivgesellschaften, die im Vergleich zu Einzelunternehmen über mehr Spielraum verfügen, um eine Liquidationssituation zu verhindern, gilt die neue Regelung nicht. Der Bundesratsbeschluss betrifft somit ausschliesslich für Einzelunternehmen.
Ob und inwiefern die Kantone von den Möglichkeiten der Härtefallgesetzgebung des Bundes
Gebrauch machen, liegt in der Kompetenz der Kantone. Massgebend ist damit die gesetzliche Regelung des Kantons. Für den Vollzug Härtefallmassnahmen des Kantons Solothurn werden diese Möglichkeiten zurzeit geprüft.
Einschränkung zur Verwendung
Die Verwendung der Härtefallhilfe ist gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020 sowie gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 des Bundes für alle Unternehmen eingeschränkt.
Die staatlich finanzierten Härtefallbeiträge sollen die Existenz von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern. Daher dürfen während der eingeschränkten Zeit (vgl. unten) oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfe
- Dividenden weder beschlossen noch ausgeschüttet werden;
- Tantiemen weder beschlossen noch ausgeschüttet werden;
- keine Kapitaleinlagen an Eigentümer bzw. Eigentümerinnen zurückerstattet werden;
- die Mittel nicht für Darlehen an Eigentümer bzw. Eigentümerinnen dienen;
- die Mittel nicht an ausländische Gruppengesellschaften fliessen.
Jede Übertragung der Mittel an eine mit dem Unternehmen irgendwie verbundene Person oder ein irgendwie verbundenes Unternehmen im Ausland wie beispielsweise im Rahmen eines Cash-Poolings ist unzulässig. Hingegen bleiben Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen und Amortisationen, sofern diese auf vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen und fällig sind. Auch ordentliche marktgerechte Zahlungen für Lieferungen und Leistungen einer Gruppengesellschaft bleiben zulässig.
Für Unternehmen, welche Härtefallhilfen vor dem 1. April 2021 zugesichert bekommen haben, gilt die genannte Einschränkung während drei Jahren. Für alle anderen Unternehmen gilt die genannte Einschränkung für das Geschäftsjahr der Ausrichtung sowie für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.
Freiwillige Rückzahlung
Erhaltene Härtefallhilfen können freiwillig zurückgezahlt werden. Die Einschränkung der Verwendung gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020 sowie gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 wird bei einer vollständigen Rückzahlung hinfällig.
Um eine Rückzahlung tätigen zu können, hat sich das Unternehmen mit Angabe der Unternehmens-Identifikationsnummer an die nachstehende E-Mail-Adresse zu wenden: haertefall@vd.so.ch
Missbrauchskontrolle
Die Einhaltung der Auflagen zur Mittelverwendung wird durch das Volkswirtschaftsdepartement systematisch kontrolliert. Im Falle von Verletzungen der Auflagen werden Härtefallhilfen zurückgefordert.
Gewährte Härtefallmassnahmen werden ebenfalls gestützt auf das Covid-19-Härtefallgesetz (BGS 940.20) ganz oder teilweise zurückgefordert, falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Härtefallbeitrages nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert wurden und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen oder wenn festgestellt werden sollte, dass kein Rechtsgrund für eine Gewährung vorlag.
Rechtliche Grundlagen
Gesetze:
- Covid-19-Gesetz des Bundes (SR 818.102)
- Covid-19-Härtefallgesetz des Kantons Solothurn (BGS 940.20)
Verordnungen 2022:
- Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes, HFMV 22 (SR 951.264)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes (HFMV 22)
- Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 des Kantons Solothurn (HFV 2022, BGS 101.8)
Verordnungen 2021:
- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes, HFMV 20 (SR 951.262)
- Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (HFMV 20)
- Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 des Kantons Solothurn (HFV 2020, BGS 101.7)
- Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 des Kantons Solothurn (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)