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Meldung Jahresbericht Stiftung
Ergebnis
Melden der jährlichen Berichterstattung der klassischen Stiftungen
Beschreibung
Gemäss § 7* der Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS) reicht die Stiftung der Aufsichtsbehörde alljährlich innerhalb von 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Die vom Stiftungsrat genehmigte Jahresrechnung der Stiftung wird durch die Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn (SASO) zur Kenntnis genommen.
Formulare
Hinweis
- Die Dokumente sind im PDF-Format einzureichen.
- Physisch signierte PDF-Dokumente: Alle Unterlagen sind ausschliesslich von den Originaldokumenten mit Originalunterschriften einzuscannen und im PDF-Format (Dateiendung: pdf) ohne Schreib- und Passwortschutz mit max. 6 MB einzureichen.
- Digital signierte PDF-Dokumente: Ein digital signiertes Dokument muss eine gültige Signatur aufweisen. Die Validierung der Unterschrift kann unter (www.validator.ch) geprüft werden.
Zuständigkeit
Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn (SASO)
Vorbedingungen
Nur klassische Stiftungen, welche von der SASO beaufsichtigt werden, reichen die jährliche Berichterstattung bei der SASO ein.
Erforderliche Dokumente
Ausführliche Informationen zu den erforderlichen Dokumenten und den Vorgaben für die Unterzeichnung der Dokumente entnehmen Sie der Checkliste Unterlagen jährliche Berichterstattung.
Die Dokumente sind im PDF-Format einzureichen.
- Protokoll der Stiftungsratssitzung mit Genehmigung der Jahresrechnung. Vollständig und unterzeichnet.
- Tätigkeits- oder Jahresbericht (falls nicht bereits in Jahresrechnung oder Protokoll integriert) unterzeichnet.
Bei Revisionspflicht
- Bericht der Revisionsstelle inklusive dazugehörige Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang, mit den Vorjahreszahlen. Vom Stiftungsrat genehmigt und unterzeichnet.
- Umfassender Bericht der Revisionsstelle (bei ordentlicher Revision)
- Management Letter / Schlussbesprechungsnotiz der Revisionsstelle (falls vorhanden)
Bei Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
- Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang, mit den Vorjahreszahlen, vom Stiftungsrat genehmigt und unterzeichnet.
- Vermögensnachweise (Bankbelege, Depotauszüge der Bank etc. / keine FIBU-Kontoblätter)
- Bericht der freiwilligen Revisionsstelle (falls vorhanden)"
Kosten
Gemäss § 99bis Abs. 1 des Gebührentarifs (GT) bemisst sich die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem Bruttovermögen (als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme).
- Bilanzsumme bis 100'000 Franken: 200 Franken;
- Bilanzsumme 100'001-500'000 Franken: 400 Franken;
- Bilanzsumme 500'001-1'000'000 Franken: 600 Franken;
- Bilanzsumme 1'000'001-5'000'000 Franken: 1'000 Franken;
- Bilanzsumme 5'000'001-10'000'000 Franken: 1'400 Franken;
- Bilanzsumme 10'000'001-20'000'000 Franken: 2'000 Franken;
- Bilanzsumme 20'000'001-50'000'000 Franken: 2'800 Franken;
- Bilanzsumme über 50'000'000 Franken: 3'800 Franken.
Frist
Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde alljährlich innerhalb von 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein.
Beispiel
Bilanzstichtag 31.12. --> Einreichung bis 30.6.
Rechtliche Grundlagen
Glossar der wichtigsten Gesetze und Verordnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Eidgenössisches Recht:
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
- Obligationenrecht (OR, SR 220)
- Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411)
Kantonales Recht:
- Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1)
- Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen (VAS, BGS 212.152)
- Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
- Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11)
- Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS, 122.218)
Vorgehen
- Checkliste Unterlagen jährliche Berichterstattung lesen
- Erforderliche Unterlagen zusammentragen
- Formular ausfüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen abschicken
- Verfügung und Rechnung per Post erhalten