Kompetenzen in Zivilsachen
Zivilverfahren vor den ersten Instanzen
Grundsätzlich hat dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO), ausser beispielsweise in summarischen Verfahren, Scheidungsverfahren und Klagen aus dem SchKG (abschliessende Auflistung in Art. 198 ZPO). Der Schlichtungsversuch wird durchgeführt,
- vom Friedensrichter, wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben;
- von der Schlichtungsbehörde für Mietsachen in Miet- und Pachtstreitigkeiten;
- von der Kantonalen Schlichtungsstelle für Gleichstellung von Frau und Mann bei Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz;
- vom Amtsgerichtspräsidenten in allen anderen Streitigkeiten.
Der Klageeinreichung nach missglücktem Schlichtungsversuch ist die Klagebewilligung der Schlichtungsstelle beizulegen. Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation (Art. 213 ff. ZPO) an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten. Nach der ZPO werden folgende Verfahren unterschieden:
- Ordentliches Verfahren (Art. 219 ff. ZPO)
- Vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO)
- Summarisches Verfahren (Art. 248 ff. ZPO)
- Besondere eherechtliche Verfahren (Art. 271 ff. ZPO)
- Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO)
- Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305 ff. ZPO)
Aufgaben und Kompetenzen des Einzelrichters
Der Amtsgerichtspräsident ist gemäss § 10 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) in allen Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind, die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Er entscheidet als Einzelrichter:
- in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren entschieden werden;
- alle Rechtssachen des summarischen Verfahrens, unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften;
- in Scheidungsverfahren und in Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO in denjenigen Fällen, in denen sich der Sitz des Schiedsgerichts in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereichbefindet;
- alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen, vorbehältlich der direkten Vollstreckung gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO.
Der Amtsgerichtspräsident ist zudem Instruktionsrichter in Zivilsachen gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO).
Er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in folgenden Fällen:
- Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO);
- vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO);
- alle Angelegenheiten, die gemäss Art. 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandlen sind, bei hängigem Hauptprozess.
Fällt ein Verfahren vor dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin infolge von Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt er oder sie das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO).
Aufgaben und Kompetenzen des Amtsgerichts
Das Amtsgericht als Dreierbesetzung (Amtsgerichtspräsident als Vorsitzender und 2 Amtsrichter/-innen [Laienrichter/-innen]) beurteilt als Zivilgericht erster Instanz nach § 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) alle Zivilsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist.
Das Amtsgericht fällt die Entscheide im ordentlichen Verfahren nach Art. 236 bis 240 ZPO, also insbesondere bei einem Streitwert von über CHF 30'000.00.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO).
Vor der Einreichung der Klage ist beim örtlich zuständigen Gericht ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Wohnen jedoch beide Parteien in derselben Gemeinde, beziehungsweise haben dort ihren Sitz, ist das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter der betreffenden Gemeinde einzureichen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12).
Ein arbeitsrechtliches Verfahren ist in aller Regel bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 für die Parteien kostenlos. Hingegen besteht die Möglichkeit, dass die unterliegende Partei der obsiegenden eine Parteientschädigung (Anwaltskosten, Büroauslagen, etc.) bezahlen muss.