Mit der Anpassung der Schweizer Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen beabsichtigt der Bund eine Angleichung an das Tiergesundheitsrecht in der EU. Der Regierungsrat stimmt den entsprechenden Änderungen in der Tierseuchenverordnung zu. Denn damit kann auch künftig der Waren- und Tierverkehr mit Ländern der EU gewährleistet werden. Konkret werden u. a. mehrere Tierseuchen anderen Kategorien (vgl. Kasten) zugeteilt, einzelne neu aufgenommen oder aus dem Katalog gestrichen. Zudem sollen künftig u. a. auch Lamas und Alpakas mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Damit wird deren zunehmende Verbreitung Rechnung getragen.
Weiter will der Bund die Massnahmen bei einem Ausbruch von hoch ansteckenden Tierseuchen verschärfen.
Verschiedene Kategorien von Tierseuchen
Krankheiten von Tieren werden je nach ihrem Ansteckungs- und Verbreitungspotential sowie den wirtschaftlichen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Hochansteckende Seuchen (z. B. Afrikanische Schweinepest) verursachen verheerende wirtschaftliche Schäden und müssen bei einem Ausbruch möglichst rasch bekämpft werden. Auszurottende Seuchen (z. B. Rinderwahnsinn, Tollwut), werden oder wurden in den letzten Jahrzehnten mit aufwändigen Programmen ausgerottet. Bei den zu bekämpfenden Seuchen (z. B. Blauzungenkrankheit, Faulbrut der Bienen) wäre der Aufwand für die Ausrottung unverhältnismässig, Bekämpfungsmassnahmen sollen den Schaden begrenzen. Das Auftreten von zu überwachenden Tierseuchen (z. B Fuchsbandwurm, Listeriose) muss gemeldet werden. Damit werden Grundlagen für eine allfällige Bekämpfung geschafft und Daten zu deren Verbreitung gesammelt.