Januar 2022

Vogelgrippe: Massnahmen im Ufergürtel der Aare verlängert

  • 28.01.2022

Die seit November geltenden Massnahmen entlang des Aareufers zur Bekämpfung der Vogelgrippe werden bis 15. März 2022 verlängert. Betroffen sind private und betriebliche Geflügelhalter.

Hintergrund: Im November 2021 wurde in einem Zürcher Geflügelbetrieb die hoch pathogene aviäre Influenza HPAI festgestellt. Die auch als Geflügelpest oder Vogelgrippe bekannte Seuche befällt Wildvögel und Hausgeflügel, ist hochansteckend und endet für diese Tiere meistens tödlich. Hausgeflügel kann sich durch Waren- und Personenverkehr sowie durch Kontakt mit Wildvögel anstecken. Auch wenn die aufgetretene Variante nicht ansteckend für Menschen ist, wurden Vorsichtsmassnahmen in die Wege geleitet. Auch der Kanton Solothurn ergriff deshalb gemäss Notverordnung des Bundes Massnahmen für Hausgeflügel in einem 1-Kilometer-Streifen entlang der Aare und verhängte eine Überwachungspflicht in einem 3‑Kilometer-Streifen.

Aufgrund einer massiven Häufung von Vogelpestfällen in ganz Europa werden die Massnahmen am Aareufer nun verlängert.

Weiterhin gilt für den 1-Kilometer-Streifen entlang der Aare:

  1. Futter- und Tränkestellen des Hausgeflügels dürfen nicht für Wildvögel zugänglich sein.
  2. Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  3. Wasserbecken, die für gewisse Vogelarten vorgeschrieben sind, müssen vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.
  4. Auslaufflächen müssen mit einem Netz mit einer Maschenweite von höchstens vier Zentimetern abgedeckt werden.
  5. In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall angewendet werden (siehe BLV-Seite: Vogelgrippe beim Tier) Auch Kleinhaltungen wird das Einrichten einer Hygieneschleuse empfohlen.
  6. Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind in diesem Gebiet verboten.

Anstelle der Ziffern a bis d können die Tiere auch aufgestallt werden, vorausgesetzt die Tierschutzanforderungen können eingehalten werden.

Weiter müssen Tierhalterinnen und Tierhalter alles Geflügelbetriebe im Streifen von bis zu drei Kilometern entlang der Aare dem Tierarzt Auffälligkeiten melden: Dazu zählen Symptome, die die Atemwege betreffen, einen Rückgang der Futter‑/Wasseraufnahme, sowie einen Rückgang der Legeleistung. Der Tierarzt meldet es dem Veterinärdienst, wo entschieden wird, ob eine Ausschlussuntersuchung gemacht werden soll oder ob es sich um einen Verdachtsfall handelt.  Tierhalterinnen und Tierhalter mit über 100 Vögeln müssen zusätzlich Aufzeichnungen über die Todesfälle und besondere Krankheitsanzeichen führen. Bei Verdacht melden sie sich ebenfalls bei ihrem Tierarzt.

Ferner haben Tierärzte dem Veterinärdienst gegenüber bei gewissen Veränderungen der Legeleistung und der Gesundheit sowie bei Schalenveränderung der Eier eine Meldepflicht wahrzunehmen. Sie werden im Detail per Mail informiert.

Die betroffenen Geflügelhalter sind beim Amt für Landwirtschaft registriert und werden direkt vom Veterinärdienst angeschrieben. Sollten sich im Kanton und insbesondere in den Aare-Ufergebieten nicht registrierte Geflügelbetriebe befinden, so müssen sie sich schnellstmöglich beim Amt für Landwirtschaft nachregistrieren.

Die kürzlich ebenfalls im Kanton Zürich aufgetretene Erkrankung von Geflügel steht nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Kantons Solothurn. Vielmehr handelt es sich dabei um das von einem anderen Erreger verursachte Newcastle-Virus.

Hinweis:

Die beiliegende PDF-Karte zeigt die Zonen, wo Massnahmen gelten:
Rot = einen Kilometer von der Aare entfernt
Türkis = drei Kilometer von der Aare entfernt