März 2022

Politikfinanzierung transparent machen – aber nicht vorschreiben

  • 21.03.2022

Die Finanzierung von Parteien und Wahl- und Abstimmungskampagnen soll nach bestimmten Regeln offengelegt werden. Mit der Verordnung über die Transparenz bei der Politfinanzierung konkretisiert der Bund die Vorschriften des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR). Der Regierungsrat begrüsst dieses Vorhaben.

Das eidgenössische Polizei- und Justizdepartement hat den Entwurf für die Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung in die Vernehmlassung geschickt. Das Vorhaben hat seinen Ursprung bei der 2017 eingereichten Initiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»: Gefordert wurde dabei, dass Gelder, die politischen Parteien oder Wahl- und Abstimmungskampagnen zufliessen, ab einer gewissen Betragsgrenze offengelegt werden müssen. Nach einem Gegenentwurf aus dem Parlament wurde die Initiative zurückgezogen und ihre Grundanliegen im Bundesgesetz über die politischen Rechte verankert.

In der geplanten Verordnung werden die neuen gesetzlichen Grundlagen zur Politikfinanzierung im Gesetz über die politischen Rechte (BPR) konkretisiert. Der Regierungsrat erklärt sich einverstanden mit dem Entwurf der neuen Verordnung und unterstützt die einzelnen Regelungsbereiche.

Der Regierungsrat hat bereits die neuen Offenlegungsvorschriften für die Politikfinanzierung im Gesetz über die politischen Rechte (BPR) gutgeheissen und befürwortet, dass lediglich die Offenlegung der Finanzierung geregelt wird, nicht jedoch mit allfälligen Finanzierungsvorschriften in die Autonomie der Parteien eingegriffen wird.

Was regelt die Verordnung?

Offenzulegen sind Einnahmen und Zuwendungen, welche den Wert von 15`000 Franken pro Person und Jahr überschreiten. Dieser Schwellenwert ist im Bundesgesetz über die politischen Rechte festgelegt. Die Verordnung enthält die Einzelheiten dazu.

Die eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wird als zuständige Stelle definiert, um die Meldungen entgegenzunehmen, zu überprüfen und zu veröffentlichen. Sie kontrolliert das fristgerechte Einreichen, die Vollständigkeit sowie stichprobenweise ebenso den Inhalt der Meldungen.

Präzisiert werden in der Verordnung weiter die Offenlegungsvorschriften der politischen Parteien sowie der Parteilosen und auch der Kampagnenführenden mit den entsprechenden Fristen und Modalitäten. Grundsätzlich erfassen die politischen Akteurinnen und Akteure ihre Meldungen selbständig in einem eigens dafür errichteten elektronischen Register.

Der Regierungsrat unterstützt den Entwurf vollumfänglich und begrüsst die vorgesehene Internetseite, wo inskünftig sämtliche Spenden für die Öffentlichkeit zugänglich abrufbar sind, sobald die Wahl- und Abstimmungsunterlagen bei den Wählern im Briefkasten liegen.