Hintergrund: Nach dem geltenden Recht haben Verlobte die Möglichkeit, entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen beizubehalten oder zu erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Dies wird teilweise bedauert, denn den Eheleuten ist es so nicht möglich, ihre Zusammengehörigkeit mit einem gemeinsamen Familiennamen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine Person auf ihren bisherigen Namen verzichtet. Dies soll nun geändert werden.
In Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 17.523 (Stamm) Walliser «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eine Gesetzesvorlage erarbeitet und den Kantonen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Entwurf sieht zwei Umsetzungsvarianten vor: Die «kleine Lösung», wonach es der oder dem Verlobten, deren oder dessen Ledigname nicht zum Familienname erklärt wird, wieder ermöglicht werden soll, dem Familiennamen den eigenen, bisherigen geführten Namen voranzustellen.
Die «grosse Lösung» sieht vor, dass es beiden Ehegatten offenstehen soll, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Familienname gebildet wird oder nicht.
Ein Leben lang den gleichen Namen
Der Regierungsrat begrüsst die Stossrichtung der Vorlage: Zum einen wird der Grundgedanke berücksichtigt, dass eine Person ein Leben lang den gleichen Namen tragen kann. Zum anderen wird auch dem Wunsch nach einem gemeinsamen Familiennamen Rechnung getragen.
Das Namensrecht der Kinder wurde nicht in die Überarbeitung miteinbezogen. Dies kann aus Sicht des Regierungsrats zur ungewollten Situation führen, dass ein minderjähriges Kind als einziges Familienmitglied den Ledignamen eines Elternteils trägt. Weiter regt der Regierungsrat an, dass die Fixierung auf den Ledignamen aufgehoben werden soll.
Der Einbezug des Namensrechts der Kinder ist derart wesentlich, dass es sich anbietet, dass die Vorlage von Seiten des Bundes überarbeitet und nochmals zur Vernehmlassung vorgelegt wird. Sollte der Bund dies nicht in Betracht ziehen, spricht sich der Regierungsrat für die «grosse Lösung» aus, weil er keine Gründe sieht, bei der Wahl des Namens nicht die grösstmögliche Freiheit zu gewähren.