April 2023

Bekämpfung des missbräuchlichen Konkursverfahrens

  • 25.04.2023

Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses werden per 1. Januar 2024 in diversen Gesetzen Anpassungen vorgenommen, die dazu beitragen, den Konkursmissbrauch zu verhindern. Der Regierungsrat unterstützt die Strategie des Bundes und begrüsst in seiner Vernehmlassung auch die dafür notwendigen Anpassungen auf Verordnungsebene.

Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen hat das nationale Parlament am 18. März 2022 Botschaft und Entwurf des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses angenommen. Damit werden per 1. Januar 2024 punktuelle Anpassungen in diversen Bundesgesetzen in Kraft treten. Die Änderungen betreffen das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Militärstrafgesetz (MStG), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie das Strafregistergesetz (StReG).

Mit den beschlossenen Massnahmen soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Behörden verbessert werden. So wird künftig das Eidgenössische Handelsregisteramt dafür sorgen, dass ihre zentrale Datenbank keine Einträge enthält, welche mit einem strafrechtlichen Tätigkeitsverbot unvereinbar sind und gegebenenfalls die kantonalen Handelsregisterämter darüber informieren. Diese sind in der Folge gehalten, die nötigen Schritte zu unternehmen.
 
Als weitere Massnahme werden die kantonalen Steuerbehörden verpflichtet, das Nicht-Einreichen der Jahresrechnung an die kantonalen Handelsregisterämter zu melden. Diese sorgen daraufhin für die nötigen Abklärungen. Dabei haben sie insbesondere dafür zu sorgen, dass die säumigen Unternehmen einen allfälligen Verzicht auf eine eingeschränkte Revision erneuern. Erfolgt keine Erneuerung des Verzichts und wird auch keine Revisionsstelle genannt, so wird die Angelegenheit dem Gericht überwiesen.

Mit der neuen Gesetzgebung wird ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision ausserdem nicht mehr rückwirkend auf das laufende Geschäftsjahr möglich sein. Mit dieser Neuerung soll verhindert werden, dass bei festgestellter Überschuldung nachträglich auf eine Revision verzichtet werden kann.

Der Regierungsrat unterstützt die auf nationaler Ebene ergriffenen Massnahmen und begrüsst die dafür erforderlichen Änderungen in der Strafregisterverordnung (StReV) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV).