März 2023

AHV-Anpassungen sind klar, genügend und zweckmässig

  • 20.03.2023

Die Umsetzung der vom Stimmvolk am 25. September 2022 angenommenen Vorlage über die Stabilisierung der AHV (AHV 21) erfordert auch Anpassungen auf Verordnungsstufe.

Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) beabsichtigt, das finanzielle Gleichgewicht der AHV mittelfristig zu sichern und gleichzeitig das Leistungsniveau zu erhalten. Dazu sind einerseits Massnahmen zur Senkung der Ausgaben, wie der Erhöhung des Referenzalters für Frauen mit Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration notwendig. Andererseits muss die Versicherung an die gesellschaftlichen Veränderungen (Flexibilisierung des Rentenalters und Anreize, über 65 Jahre hinaus zu arbeiten) angepasst werden. Zudem sollen mit der Erhöhung der  Mehrwertsteuer, zusätzliche Einnahmen generiert werden.

Auf Verordnungsstufe sind folgende Änderungen vorzunehmen:

  • Anpassungen verschiedener Ausführungsbestimmungen aufgrund der terminologischen Änderung des Rentenalters (Referenzalter).
  • Anpassungen bei den monatlichen Kürzungssätzen bei einem Vorbezug bzw. der Modalitäten im Falle einer Änderung des Prozentsatzes der vorbezogenen Rente.
  • Anpassungen, damit Personen, welche über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, entscheiden können, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen und die Beiträge, welche nach dem Referenzalter bezahlt werden, bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können.

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Bestimmungen klar, genügend und zweckmässig für die Umsetzung der Reform sind und unterstützt deshalb die Vorlage.