Hintergrund: In der Schweiz haben Personen, die einen beträchtlichen Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens ausüben, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese arbeitgeberähnlichen Personen sollen nun im Falle von Arbeitslosigkeit besser geschützt werden. Davon sollen auch Ehegattinnen und Ehegatten profitieren, die mit ihnen zusammenarbeiten.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) möchte die Situation für die Betroffenen verbessern und macht dazu zwei Vorschläge. Dabei orientiert sie sich an einer parlamentarischen Initiative, die im März 2020 eingereicht wurde. So schlägt die SGK-N vor, dass arbeitgeberähnliche Personen und deren mitarbeitende Ehepartner, unter gewissen Bedingungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten: vorausgesetzt, dass sie mindestens zwei Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben und ihre Arbeit verlieren. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben heute nur Arbeitnehmende, die den Verlust ihres Arbeitsplatzes weder bestimmen noch beeinflussen können.
Der zweite Vorschlag der SGK-N sieht vor, dass diese Personen ganz von der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung ausgenommen würden.
Die vorgesehenen Gesetzesänderungen, insbesondere der Ausschluss von der Beitragspflicht, würden die beabsichtige Absicherung nicht erzielen, weshalb sich der Regierungsrat gegen diese ausspricht.