Die Sterbehilfe in Pflegeheimen, Gesundheitseinrichtungen und anderen Institutionen ist im Kanton Solothurn nicht gesetzlich geregelt. Es obliegt den einzelnen Einrichtungen, ob sie externen Sterbehilfeorganisationen den Zutritt gewähren oder nicht. Rund die Hälfte der Pflegeheime im Kanton Solothurn duldet aktuell einen solchen Zutritt. Dort wo dies nicht der Fall ist, müssen die betroffenen Personen zum Beispiel ein Hotel aufsuchen oder in ein anderes Heim umziehen. Das bedeutet für die betroffenen Personen, die meist älter als 80 Jahre sind, eine hohe Belastung.
Diese Situation soll nun geändert werden. Bewohnende von Pflegeheimen, welche den Wunsch nach einem baldigen Lebensende äussern, sollen ihren letzten Weg in ihrer vertrauten Umgebung beschreiten können. Alle Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag sollen darum künftig gesetzlich verpflichtet werden, externen Sterbehilfeorganisationen den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zuzulassen. Dafür müssen allerdings strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Der Regierungsrat setzt mit dieser neuen Regelung einen Auftrag des Kantonsrates um (KRB Nr. A 0077/2023).
Strenge Voraussetzungen für assistierten Suizid
An die Beihilfe zum Suizid werden hohe Anforderungen gestellt. Anerkannte Grundsätze von Fachverbänden sowie strafrechtliche Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Bei Suizidwilligen muss es sich um eine urteilsfähige Person handeln, deren Sterbewunsch ohne äusseren Druck entstanden und von Dauer ist. Es muss ein schweres Leiden vorliegen und alle alternativen Optionen müssen ausgeschöpft sein oder sie werden abgelehnt. Ärztinnen und Ärzte sowie der Zuzug einer unabhängigen Zweitmeinung garantieren die Einhaltung dieser Voraussetzungen. Da es sich beim assistierten Suizid um einen aussergewöhnlichen Todesfall handelt, prüfen die Behörden im Nachgang, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
Keine Pflicht für Spitäler und Heime für Menschen mit Behinderungen
Die Pflicht zur Zulassung externer Sterbehilfeorganisationen gilt für Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag. Einen solchen haben im Kanton Solothurn aktuell alle Pflegeheime. Nicht betroffen von dieser Pflicht sind Spitäler und weitere stationäre Sozialeinrichtungen, insbesondere Heime für Menschen mit Behinderungen. Hier soll künftig eine verstärkte Informationspflicht vorgeschrieben werden. Diese Einrichtungen müssen ihre Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner vor der Aufnahme informieren, wie sie die Beihilfe zum Suizid in ihren betriebsinternen Leitlinien geregelt haben.
Interessierte Personen, Parteien, Gruppen und Verbände können bis zum 29. Juli 2025 zur geplanten Revision Stellung nehmen.
Weitere Informationen
Die Unterlagen sind unter so.ch/regierung/vernehmlassungen abrufbar.