Hintergrund: Der Wald steht seit geraumer Zeit vor neuen Herausforderungen; zu nennen sind hier in erster Linie die vielseitige Nutzung als Freizeit- und Erholungsgebiet sowie die Geschwindigkeit des Klimawandels. Dazu kommen steigende Anforderungen an Schutzmassnahmen vor Naturereignissen.
Der Regierungsrat hat daher vor rund drei Jahren neue waldpolitische Grundsätze verabschiedet (RRB Nr. 2021/302 vom 9. März 2021). Zu deren Umsetzung hat er das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, die waldgesetzlichen Grundlagen zu prüfen. Dabei hat sich herausgestellt, dass das aus dem Jahr 1995 stammende kantonale Waldgesetz zwar in vielen Fällen noch aktuell ist. Allerdings fehlen verständlicherweise Regelungen zu den oben erwähnten Herausforderungen, welche in den letzten Jahren und Jahrzehnten neu aufgetreten sind oder sich akzentuiert haben. Die nun vorliegende Totalrevision des Waldgesetzes versucht, diese Lücken zu schliessen und in weiteren Punkten Verbesserungen insbesondere für die Umsetzung des Waldgesetzes und dessen Vollzug vorzunehmen.
Die Neuerungen im Überblick
- Regelung des Fahrradverkehrs im Wald: Neben dem erlaubten Befahren von Waldstrassen kann dies auch auf speziell bezeichneten Wegen erfolgen. Die Idee ist, dass diese in einem partizipativen Verfahren unter engem Einbezug der Freizeitnutzenden festgelegt werden.
- Schutz vor Naturereignissen: Um den zunehmenden Anforderungen an den Schutz vor Naturereignissen zu begegnen, wird eine Klärung der Zuständigkeiten sowie eine Präzisierung der jeweiligen Aufgaben vorgenommen.
- Klimawandel: Mit einem neuen Grundsatzartikel wird eine stabile Grundlage für Vorkehrungen zum Klimawandel geschaffen.
- Förderungssystem in der Waldwirtschaft entschlacken: Mit der kantonalen Programmvereinbarung zwischen Kanton und Waldeigentümerinnen sowie Waldeigentümern wird ein neues Instrument eingeführt, welches zu einer deutlichen Effektivitätssteigerung führen soll.
- Rolle des Forstdienstes: Um dieses zentrale Vollzugsorgan des Waldgesetzes zu stärken, werden die Rollen und das Zusammenspiel der einzelnen Mitglieder präzisiert.
- Festhalten der Waldfläche: Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei wird beauftragt, einen Waldplan pro Gemeinde zu führen, auf welchem die Waldfläche (inkl. Waldgrenze) im Rechtssinne festgehalten wird.
Weitere substanzielle Anpassungen betreffen eine Neudefinition von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald, Entschlackungen für forstliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie Präzisierungen im Nachvollzug der neuen Regelungen zur Holzförderung gemäss nationalem Waldgesetz.
Der Regierungsrat hat das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, das öffentliche Vernehmlassungsverfahren über diesen Gesetzesentwurf durchzuführen.
Weitere Informationen:
Unterlagen Vernehmlassung Totalrevision Waldgesetz