Der Regierungsrat hat im Juli 2024 den Verwaltungsrat der Solothurner Spitäler AG (soH) beauftragt, die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften beim Kader zu untersuchen. Heute hat der Regierungsrat Kenntnis genommen von der Stellungnahme des Verwaltungsrates der soH sowie vom Expertenbericht. Zudem hat er das weitere Vorgehen beschlossen.
Der von der soH in Auftrag gegebene Expertenbericht einer Anwaltskanzlei kommt zum Schluss, dass weder bei Kündigungen, bei einvernehmlichen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen noch bei besoldeten Freistellungen von einer rechtswidrigen Praxis oder einer unangemessenen Handhabung der personalrechtlichen Vorschriften auszugehen ist. Die soH habe hier ihre Handlungsspielräume korrekt genutzt.
Das Ausrichten von Funktions- und Marktzulagen beurteilt der Expertenbericht jedoch aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen als kritisch. Insbesondere würden sich Fragen der korrekten Kompetenzausübung und zur Verknüpfung von Funktions- und Marktzulagen stellen. In diesem Bereich seien die Klärung von Auslegungs- und Rechtsanwendungsfragen und weitere Untersuchungen nötig.
Weitere Abklärungen und neue Regelung der Aufsicht
Eine abschliessende Beurteilung der Situation bei der soH ist gestützt auf diesen Expertenbericht nicht möglich, weitere Abklärungen durch externe Expertinnen oder Experten sind erforderlich. Der Regierungsrat hat darum dem Personalamt verschiedene Aufträge erteilt. Diese betreffen den Sachverhalt bei der soH, die Auslegung personalrechtlicher Bestimmungen sowie Fragen zu Aufsicht und Rollen der soH und des Kantons. Das Personalamt wird die Funktions- und Marktzulagen, die Einhaltung weiterer personalrechtlicher Bestimmungen und den Informationsfluss zum Kanton vertiefter prüfen lassen. Zudem wird eine externe Expertenstelle ein Aufsichtskonzept erarbeiten. Darin werden die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Aufgaben und Abläufe neu geregelt. Damit will der Regierungsrat sicherstellen, dass die personalrechtlichen Bestimmungen sowohl in der Verwaltung wie auch in den dezentralen Anstellungsbehörden einheitlich angewandt werden.