Gewässerunterhalt

Gemäss § 7 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) stehen öffentliche Gewässer unter der Hoheit des Kantons.

Der Unterhalt der Gewässer ist eine aufwändige, fortwährende Aufgabe. Der Kanton hat diese mit RRB Nr. 2010/2048 vom 9. November 2010 den Gemeinden übertragen und entschädigt die Arbeiten mit einer Laufmeterpauschale.

Unterhaltskonzept

Bereits seit ca. zehn Jahren führt jede Gemeinde  ein vom Bau- und Justizdepartement genehmigtes Unterhaltskonzept Gewässer. Darin sind die erforderlichen Unterhaltsarbeiten, aber auch die Gefahrenstellen und Unterhaltspflichtigen beschrieben und festgelegt. Zum Unterhalt der Gewässer gehören die periodisch auszuführenden Arbeiten in der Sohle und am Ufer, wie zum Beispiel das Entfernen von Sohlenauflandungen oder das Mähen und Durchforsten der Böschungen. Das Entfernen von Abfällen (Littering) gehört auch zu den Aufgaben der Einwohnergemeinden.

Vollzugshilfen

Für die Erarbeitung und Fortschreibung des Unterhaltskonzepts stehen den Gemeinden diese Vollzugshilfen zur Verfügung:

Pauschale Beiträge für den Unterhalt an öffentlichen Gewässern

Für den delegierten Unterhalt leistet der Kanton den unterhaltspflichtigen Gemeinden Beiträge in Form von Pauschalen pro Laufmeter (§ 45 Abs. 2 GWBA).

Die Pauschalen pro Laufmeter sind in einer Zusammenarbeit von Vertretern aus den Einwohnergemeinden, einem Ingenieur und Fachleuten aus dem Amt für Umwelt ermittelt und vom Regierungsrat festgelegt worden.