Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern
Damit Oberflächengewässer nicht übernutzt werden, sind Wasserentnahmen aus Fliessgewässern in der Regel bewilligungspflichtig. Kernstück dieses Schutzes ist die Restwassermenge. Diese muss auf jeden Fall in einem Gewässer verbleiben, damit es nicht teilweise oder gänzlich austrocknet und damit Fische und Kleintiere verenden.
Wann ist eine Bewilligung notwendig?
Jede Wasserentnahme ist bewilligungspflichtig.
Ausnahme: Kleine Entnahmemengen (bis ca. 10 Liter) mit der Giesskanne oder dem Eimer sind bewilligungsfrei.
- Info Wasserentnahmen (Stand 2023) (pdf, 92 KB)
Gesuchsformular für Wasserentnahmen
Wasserentnahme Oberflächengewässer bewilligen
| Wasserentnahme Oberflächengewässer bewilligen | |
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| Beschreibung | Seit der Einführung des neuen Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) im Januar 1991 sind alle Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bewilligungspflichtig, unabhängig von der Art der Entnahme. Dazu gehören nicht nur die permanenten Wasserentnahmen mit einer Pumpe, sondern auch unregelmässige Entnahmen mit Druckfässern oder grösseren Behältern. Für diese Wasserentnahmen muss ein Gesuch eingereicht werden. Einzig die Entnahmen für den Gemeingebrauch sind bewilligungsfrei. Für kleine Entnahmemengen (bis ca. 10 Liter) mit der Giesskanne oder mit einem Eimer muss kein Gesuch eingereicht werden. Bei jeder Entnahme muss jedoch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31-33 GSchG im Gewässer eingehalten werden. Die Wasserentnahme ist kostenpflichtig und wird in Rechnung gestellt. | 
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| Hinweis | Keine | 
