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Wasserentnahme Oberflächengewässer bewilligen
Ergebnis
Bewilligung zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern
Beschreibung
Seit der Einführung des neuen Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) im Januar 1991 sind alle Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bewilligungspflichtig, unabhängig von der Art der Entnahme. Dazu gehören nicht nur die permanenten Wasserentnahmen mit einer Pumpe, sondern auch unregelmässige Entnahmen mit Druckfässern oder grösseren Behältern. Für diese Wasserentnahmen muss ein Gesuch eingereicht werden. Einzig die Entnahmen für den Gemeingebrauch sind bewilligungsfrei. Für kleine Entnahmemengen (bis ca. 10 Liter) mit der Giesskanne oder mit einem Eimer muss kein Gesuch eingereicht werden.
Bei jeder Entnahme muss jedoch die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31-33 GSchG im Gewässer eingehalten werden.
Die Wasserentnahme ist kostenpflichtig und wird in Rechnung gestellt.
Formulare
Hinweis
Keine
Zuständigkeit
Amt für Umwelt, Abteilung Wasserbau
Vorbedingungen
Keine
Erforderliche Dokumente
Bei erstmaligem Gesuch oder neu erworbenen Pumpen, muss das entsprechende Pumpenblatt oder alternativ ein Foto des Typenschilds hochgeladen werden.
Kosten
Gebühren laut Gebührentarif Kanton Solothurn (§ 105 Abs 1 b)
BGS 615.11 - Gebührentarif - Kanton Solothurn - Erlass-Sammlung
Frist
Keine
Dauer
Es ist von einer Bearbeitungszeit von zwei Wochen auszugehen.
Rechtliche Grundlagen
- Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20), Art. 29ff
- Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15) § 53, Abs. 1 lit.a
Vorgehen
- Merkblatt lesen
- Formular ausfüllen und abschicken
- Bewilligung abwarten
- Rechnung bezahlen
- Wasser entnehmen