Arbeit

Mann auf der Baustelle mit Helm und Warnweste trägt Stahlrohre

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Personenfreizügigkeitsabkommen und haben damit ein Recht auf Erwerbstätigkeit, sofern sie über einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Unternehmen verfügen. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird im Interesse einer kontrollierten Zulassungspolitik möglichst weit gefasst. Er umfasst unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit gilt als Erwerbstätigkeit, wenn sie in der Regel gegen Bezahlung ausgeübt wird.

Bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten

Bei bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeiten haben die Arbeitgebenden vor dem Stellenantritt ein entsprechendes Gesuch beim Migrationsamt einzureichen. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, in welchen Fällen es eine Bewilligung braucht und wo nicht. Arbeitgebende und Arbeitnehmende erhalten Informationen, wie sie für eine Bewilligung vorgehen müssen. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gilt, wer ausländische Personen unter ihren Weisungen, mit seinem Werkzeug oder in seinen Geschäftsräumen beschäftigt. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, spielt keine Rolle. Ob die Arbeit unentgeltlich oder gegen Kost und Logis ausgeübt wird, spielt ebenfalls keine Rolle.

Die Beschäftigung ohne Bewilligung hat für die Arbeitgebenden wie auch für die Arbeitnehmenden strafrechtliche Sanktionen zur Folge.