EU/EFTA

Für Angehörige der EU/EFTA-Staaten gilt die vollständige Personenfreizügigkeit. Sie haben also das Recht, in der Schweiz zu arbeiten. Konkret gilt dies für Staatsangehörige folgender Länder:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechstenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Wie erhalten Arbeitnehmende eine Bewilligung?

Möchten Sie in der Schweiz arbeiten, so müssen Sie sich zunächst anmelden und eine Aufenthalts-/Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. Dies können Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde. Folgende Unterlagen müssen Sie für die Anmeldung mitnehmen:

  • gültige Reisedokumente (Reisepass oder ID)
  • der Arbeitsvertrag oder die Arbeitsbestätigung

Wie lange gilt die Bewilligung?

Arbeitnehmende mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Arbeitgeber erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für fünf Jahre. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag erhalten eine Aufenthalts-/Kurzaufenthaltsbewilligung entsprechend des befristeten Arbeitsverhältnisses. Temporär Angestellte erhalten immer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für ein Jahr.