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Begründung von Stockwerkeigentum
Ergebnis
Öffentliche Urkunde (Vertrag) über die Begründung von Stockwerkeigentum
Beschreibung
Aufteilung eines Grundstückes (Liegenschaft oder Baurecht) in einzelne Stockwerkeinheiten.
Formulare
Hinweis
Für die Einreichung mittels Onlineformular benötigen Sie eine SwissID.
Besteht auf dem Grundstück eine Hypothek, ist die Zustimmung der Grundpfandgläubigerin erforderlich. Sprechen Sie sich daher vorgängig mit dieser ab, bevor Sie den Auftrag einreichen.
Zuständigkeit
Die Amtsschreiberei, in deren Zuständigkeitsgebiet sich die betroffenen Grundstücke befinden
Vorbedingungen
Nur die Grundeigentümer oder von diesen berechtigten Personen sind berechtigt, einen Antrag zur Begründung von Stockwerkeigentum zu stellen.
Erforderliche Dokumente
- Situationspläne sämtlicher Stockwerke, auf welchen die einzelnen Stockwerkeinheiten klar unterschieden werden können (bevorzugt mit verschiedenen Farben pro Stockwerkeinheit)
- Umgebungsplan mit eingezeichneten Zugangswegen
Zusätzlich wenn Grundeigentümer natürliche Personen:
- Ausweiskopien (Pass oder ID)
- Kopie des Versicherungsausweises oder Versichertenkarte
Kosten
Kostenpflichtig gemäss Gebührentarif. Die Kosten für die Begründung von Stockwerkeigentum werden nach Aufwand verrechnet. Weitere Details finden Sie auf https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/amtschreibereien/ in der Rubrik «Preise für Dienstleistungen».
Für genauere Auskünfte empfehlen wir, vorgängig beim zuständigen Grundbuchamt anzufragen.
Dauer
Nach Eingang des Auftrags wird der Entwurf der Urkunde mit Einladung zur Beurkundung in der Regel innert einem Monat verschickt, sofern alle Angaben und die nötigen Dokumente vorhanden sind..
Rechtliche Grundlagen
Art. 712 ff. ZGB, SR 210
Vorgehen
- Stockwerkbegründungsabsicht mit Grundpfandgläubigerin besprechen (falls vorhanden)
- Stockwerkbegründungsabsicht mit Architekten besprechen, um Pläne zu erstellen und Wertquoten zu berechnen
- Reglemente erstellen bzw. erstellen lassen (optional)
- Formular ausfüllen, nötige Dokumente anhängen und absenden
- Warten auf Rückmeldung/Einladung zur Beurkundung des zuständigen Grundbuchamtes
- Öffentliche Beurkundung bei der Amtschreiberei
- Nach Erfüllen sämtlicher Eintragungsvorbehalte (falls vorhanden), rechtsgültige Eintragung im Grundbuch
- Abschluss und Rechnungsstellung