Budgetberechnung

Steuer- oder Gebührenerlass wird natürlichen Personen in der Regel dann gewährt, wenn sie die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich begleichen können. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) richtet sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

I. Folgende Grundbeträge für Nahrung, Kleidung, Gesundheitspflege, Wohnungseinrichtung, Strom, Kulturelles, etc. werden dabei pro Monat angerechnet:

Position Betrag
1. Für einen alleinstehenden Schuldner

Fr. 1'200.--

2. Für einen alleinerziehenden Schuldner 

Fr. 1'350.--

3. Für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partner-
    schaft lebenden Personen oder ein Paar mit Kindern

Fr. 1'700.--

  

4. Unterhalt der Kinder
    bis zu 10 Jahren
    über 10 Jahre

 

Fr.    400.--

Fr.    600.--

II. Dazu werden folgende Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet:

  • Effektiver Mietzins für marktgerechte Wohnung oder Hypothekarzins und durchschnittliche Unterhaltskosten
  • Krankenkassenprämien (KVG)
  • Unumgängliche Berufsauslagen (wie auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Arbeitsplatz, etc.)
  • Unterstützungs- oder Unterhaltsbeiträge (Alimente)
  • Auslagen für Arzt, Arzneien, sofern von der Krankenkasse nicht übernommen

Praxisänderung im Erlassverfahren per 1. Januar 2021

Die Beurteilung, ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschränkungen in der Lebenshaltung zumutbar sind. Einschränkungen sind dann zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen.

Laufende Steuern wurden bislang bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hinzugezählt. Einzige Bedingung war, dass die Steuern in der Vergangenheit regelmässig bezahlt wurden.

Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den verbindlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 können die laufenden oder aufgelaufenen Steuern nicht mehr in den Notbedarf eingerechnet werden.

Für Erlassgesuche von rechtskräftigen Steuern oder Gebühren, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden, werden die laufenden oder aufgelaufenen Steuern für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums folglich nicht mehr berücksichtigt.

Die monatlichen Auslagen werden dem aktuellen Einkommen (inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn) gegenüber gestellt. Zum Einkommen gezählt werden auch Unterstützungsbeiträge, Rentenleistungen, etc.