Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum
Angehörige der Armee, welche aus der Wehrpflicht entlassen werden, können Ihre persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen.
Die Bedingungen, gemäss der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, für die Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum sind wie folgt:
Pistole 75: |
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Sturmgewehr 90: |
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Es werden nur Schiessnachweise akzeptiert, welche im militärischen Leistungsausweis eingetragen sind. Wer den Schiessnachweis nicht erbringt und / oder keinen Waffenerwerbsschein einreicht, hat keinen Anspruch auf Übernahme der persönlichen Waffe.
Am Entlassungstag muss zusätzlich ein amtlicher Ausweis (ID, Pass oder Führerausweis) vorgewiesen werden.
Sind die Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Waffenerwerbsschein.
Die Gebühren für die Änderungen der Waffe und die administrativen Aufwendungen, sind durch die Angehörigen der Armee am Entlassungstag in bar zu entrichten (bargeldloser Zahlungsverkehr oder Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen).
Die Gebühren sind wie folgt festgelegt:
Sturmgewehr 90 = Fr. 100.—
Pistole 75 = Fr. 30.—
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Armeelogistikcenter Thun, Aussenstelle Wangen an der Aare, Telefon 058 469 51 35.