Waldbrandgefahr

Lagebeurteilung vom 02.07.2026
Im ganzen Kanton gilt Gefahrenstufe 4 "gross"

Brennende Streichhölzer oder Funkenflug verursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Brand. Das Feuer breitet sich aufgrund der starken Trockenheit sehr schnell aus. Im Freien sind keine Feuer zu entfachen. Mit gebotener Vorsicht dürfen ausserhalb des Waldabstands von 200 Metern signalisierte Feuerstellen mit betoniertem Untergrund benutzt werden. Bei Wind ist das Feuern unbedingt zu unterlassen. Und: Zigaretten, Raucherwaren sowie leicht entzündbare Gegenstände dürfen auf keinen Fall im Freien entsorgt werden. 

Feuer- und Feuerwerksverbot Kanton Solothurn 03.07.2026

Kanton Solothurn: Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet infolge akuter Trockenheit

Aufgrund hoher Temperaturen und fehlender Niederschläge herrscht derzeit im Kanton Solothurn akute Trockenheit. Dadurch ist die Waldbrandgefahr auf die Gefahrenstufe 4 (gross) angestiegen. Nach einer Lagebeurteilung durch verschiedene kantonale Ämter hat die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn heute ein absolutes Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie ein grundsätzliches Feuerwerksverbot für das ganze Kantonsgebiet verfügt. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen haben im ganzen Kanton Solothurn zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn hat deshalb in Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem Kantonalen Führungsstab ein absolutes Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie ein grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet verfügt. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Was gilt für das Siedlungsgebiet?

Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Solothurn verboten, demzufolge auch im Siedlungsraum. 

Feuern/Grillieren ist im Siedlungsraum erlaubt. Trotzdem bitten die Solothurner Behörden die Bürgerinnen und Bürger, durch verantwortungsbewusstes Handeln Brandereignisse zu verhindern und dadurch weder Menschen, Tiere noch die Umwelt zu gefährden. In diesem Zusammenhang werden folgende Empfehlungen abgegeben:

  • Benutzen Sie beim Grillieren ausschliesslich fest eingerichtete Feuerstellen oder Cheminées
  • Lassen Sie Feuerstellen und Cheminées nie unbeaufsichtigt und verlassen Sie diese erst nach vollständigem Löschen der Glut
  • Halten Sie beim Feuern/Grillieren einen genügend grossen Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien wie zum Beispiel Vorratholz, Hecken oder trockenem Laub ein
  • Beachten Sie den Funkenwurf und die Windverhältnisse. Entfachen Sie bei starkem Wind kein Feuer
  • Halten Sie präventiv Löschmittel (Wasser, Feuerlöscher usw.) bereit
  • Löschen Sie das Feuer oder kühlen Sie die heisse Asche mit viel Wasser

Sollte es trotz aller Vorsichtsmassnahmen zu einem Brand kommen, muss unverzüglich via Telefon 118 die Feuerwehr alarmiert werden.

Für Fragen oder weitere Auskünfte steht den Bürgerinnen und Bürger das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Abteilung Katastrophenvorsorge, zur Verfügung. Gängige Fragen werden im untenstehenden FAQ beantwortet. 

Waldbrand Hotline

032 627 61 61 (täglich 08:00 - 19:00 Uhr)
kav@vd.so.ch

FAQ

Wer entscheidet über ein Feuerverbot und dessen Aufhebung? 

Ab Waldbrandgefahr Stufe 4 («gross») entscheidet der Sonderstab über ein Feuerverbot. Dieses wird durch die Polizeikommandantin / den Stv. Polizeikommandanten verfügt und in den Medien publiziert. Das Feuerverbot gilt so lange, bis es durch die Polizeikommandantin / den Stv. Polizeikommandanten wieder aufgehoben wird. Der Widerruf wird ebenfalls über die Medien kommuniziert.

Was ist beim Einsatz von Abflammgeräten (Gasbrennern zur Unkrautbekämpfung) zu beachten?

Bei erhöhter Trockenheit sind Abflammgeräte mit besonderer Vorsicht einzusetzen. Bereits Funken oder Glut können trockenes Gras, Hecken oder andere leicht brennbare Vegetation entzünden. Bei erhöhter Waldbrandgefahr wird vom Einsatz solcher Geräte in Waldesnähe und in der Nähe von trockener Vegetation abgeraten.

Was gilt bei einem Feuerverbot in Bezug auf Sonderbewilligungen (z. B. für Höhenfeuer)?

Während eines Feuerverbots werden im Kanton Solothurn grundsätzlich keine Sonderbewilligungen erteilt. Das Feuerverbot hat Vorrang und gilt auch für Höhenfeuer, Brauchtumsfeuer oder andere Feuer im Freien.

Was gilt für das Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluft-Ballons bei erhöhter Waldbrandgefahr?

Das Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluftballons, die durch offenes Feuer angetrieben werden, ist grundsätzlich verboten.
Wichtig: In der Nähe von Flughäfen ist zusätzlich zu prüfen, ob das Steigenlassen überhaupt zulässig ist. Es kann zu einer Verletzung des kontrollierten Luftraums kommen, weshalb vorgängig eine Abklärung erforderlich ist.

Ist Grillieren während eines Feuerverbots erlaubt?

Ab Waldbrandgefahr Stufe 4 («gross») ist das Grillieren im Wald und in Waldesnähe mit festen Brennstoffen (z. B. Holz, Holzkohle, Pellets oder Anzündpaste) verboten.
Erlaubt ist die Verwendung von Gasgrills, sofern diese technisch einwandfrei und geprüft sind, auf einer stabilen, nicht brennbaren Unterlage stehen (kein Gras oder Laub) und ein geeignetes Löschmittel (z. B. Wasser, Löschdecke oder Feuerlöscher) jederzeit bereitgehalten wird.

Im Abstand von 200 m zum Waldrand sowie in Siedlungsgebieten ist die Benutzung von befestigten Feuerstellen mit grösster Vorsicht erlaubt. Dabei muss jederzeit ein geeignetes Löschmittel griffbereit sein.

Ab Waldbrandgefahr Stufe 5 («sehr gross») ist das Entfachen von Feuer im Freien ausnahmslos verboten.

Was gilt für die Nutzung von Lotusgrills, Gulaschöfen und anderen geschlossenen Grill- und Feuerstellen im Wald, in Waldesnähe sowie an Gewässern?

Diese Systeme werden mit festen Brennstoffen wie Holz, Holzkohle oder Pellets betrieben. Während eines Feuerverbots ist ihre Nutzung ausserhalb von Siedlungsgebieten verboten.

Was gilt für den Betrieb von Fritteusen im Freien bei erhöhter Waldbrandgefahr oder während eines Feuerverbots?

Friteusen im Freien sind nicht gestattet. Es besteht Kippgefahr.

Wer trägt die Verantwortung, wenn durch den unsachgemässen Umgang mit Feuer ein Brand entsteht?

Wer durch unsachgemässen Umgang mit Feuer, das Missachten der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (siehe Merkblatt) oder einen Verstoss gegen ein Feuerverbot einen Brand verursacht, haftet für die daraus entstehenden Folgen und Kosten.

Kann im Voraus gesagt werden, ob die Waldbrandgefahrenstufe geändert, ein Feuerverbot erlassen oder ein bestehendes Feuerverbot aufgehoben wird?

Nein. Bitte informieren Sie sich regelmässig auf dieser Webseite über den aktuellen Stand der Waldbrandgefahr und allfällige Feuerverbote. Die ordentlichen Lage- und Dispositionsbeurteilungen erfolgen jeweils am Donnerstag. Aktuelle Änderungen oder Entscheide werden umgehend publiziert.

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz