Die Umsetzung der Härtefallmassnahmen ist das Instrument des Kantons Solothurn, um die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen unterstützen zu können. Der Regierungsrat passt daher die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) jeweils der aktuellen wirtschaftlichen Situation an. Mit Inkrafttreten der vierten Teilrevision gilt per sofort Folgendes:
- Höchstgrenze der Härtefallbeiträge: Pro Unternehmen können neu bis zu 750'000 Franken (bisher 200'000 Franken) bzw. max. 20 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019 ausbezahlt werden. Somit kann einem Unternehmen ab einem Umsatz von 1 Million Franken grundsätzlich ein deutlich höherer Härtefallbeitrag zugesprochen werden. Mit dieser Anpassung wird einem dringlichen fraktionsübergreifenden Vorstoss des Kantonsrates Rechnung getragen.
- Fixkostenbetrachtung für alle: Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Höchstgrenze wird gestützt auf die Präzisierungen des Bundes die Berechnung des Härtefallbeitrages bei sämtlichen Anspruchsgruppen an die Fixkosten gekoppelt. Unternehmen müssen neu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren und eine entsprechende Fixkostenübersicht einreichen.
- Regelungen bei Teilschliessungen: Teilgeschlossene Unternehmen, die mittels Zuordnung der Umsätze nach Bereichen, Kunden und Branchen nachweisen können, dass ein Umsatzrückgang von mindestens 25% durch die behördliche Schliessung verursacht worden ist, werden zum Härtefall-Programm zugelassen. Unternehmen, welche eine Spartenrechnung führen, können den Beleg durch Einreichung derselben erbringen.
- Lockerungen Lohnkosten: Unternehmen müssen nur mehr belegen, dass ihre Lohnkosten überwiegend in der Schweiz (bisher im Kanton Solothurn) anfallen. Damit erklärt sich der Kanton Solothurn bereit, Härtefallbeiträge und Bürgschaften auch an Zweigniederlassungen in anderen Kantonen auszurichten, wenn der statutarische Sitz im Kanton Solothurn liegt.
- Verzicht Mehrwertsteuerabrechnungen: Anstelle der Mehrwertsteuerabrechnungen müssen neu vom Treuhänder bzw. von der Treuhänderin bestätigte Jahresumsätze eingereicht werden. Das vereinfacht den Antragsprozess für die Unternehmen.
Die Fachstelle Standortförderung passt aktuell das Prüfprogramm sowie das Online-Gesuchsformular und die Informationen auf der Website an die neuen Verordnungsbestimmungen an. Aus diesem Grund ist die Gesuchseinreichung erst wieder ab Freitag, 19. Februar 2021, 12.00 Uhr möglich. Die Fachstelle Standortförderung prüft alle bereits eingegangenen Gesuche gestützt auf die oben genannten Verordnungsanpassungen und fordert bei Notwendigkeit zusätzliche Unterlagen ein.
Ab 22. Februar 2021 wird die Fachstelle Standortförderung von der Ernst & Young AG bei der Gesuchsprüfung und -abwicklung unterstützt. Mit dieser Zusammenarbeit wird eine möglichst rasche und effiziente Bearbeitung der Gesuche angestrebt.