Februar 2021

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Mehr Klarheit gefordert

  • 02.02.2021

Neu sollen ausgesteuerte Arbeitslose ab 60 Jahren unter bestimmten Bedingungen bis zur Altersrente mit Überbrückungsleistungen unterstützt werden. Der Regierungsrat stimmt der entsprechenden Verordnung zu, verlangt jedoch noch weitere Konkretisierungen, um grösstmögliche Klarheit bei der Umsetzung zu schaffen.

Mit der neuen Leistung sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, bis zur Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten, wenn sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen. Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) bilden einen neuen Sozialversicherungszweig, der in mehrfacher Hinsicht Neuland bedeutet:

  • Die Leistungen werden vollumfänglich durch den Bund finanziert, während die Durchführungskosten vollumfänglich durch die Kantone zu tragen sind.
  • Im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen, welche der Kanton zur Durchführung an die Ausgleichskasse übertragen hat und in der Folge auch die Durchführungskosten trägt, wurden die Durchführungsstellen der Überbrückungsleistung direkt durch den Bundesgesetzgeber bestimmt, obwohl die Kantone die Durchführungskosten zu tragen haben.
  •  Die Kantone haben keine Kompetenzen hinsichtlich Bestimmung über die Art und Höhe der Entschädigung oder der Art der Durchführung.
  • Die ÜL orientieren sich stark an den Ergänzungsleistungen, weichen aber in wichtigen Teilen davon ab.

Da der Verordnungsentwurf nicht in allen Bereichen der Logik dieser Punkte entspricht, schlägt der Regierungsrat vor, den Verordnungsentwurf weiter zu konkretisieren bzw. anzupassen. Auf diese Weise soll die nötige Klarheit für die Umsetzung geschaffen werden.