Februar 2021

Umsetzung der Zulassung von Leistungserbringern grundsätzlich sinnvoll

  • 02.02.2021

Die Zulassung ambulanter Leistungserbringer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde gesetzlich neu geregelt. Das Ausführungsrecht legt nun die Einzelheiten fest.

Hintergrund: Am 19. Juni 2020 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verabschiedet. Ambulante Leistungserbringer (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen), die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein möchten, benötigen künftig eine kantonale Zulassung. Die dafür festgelegten Voraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte wurden im KVG bereits angepasst, jene der übrigen Leistungserbringer müssen nun noch durch den Bundesrat festgelegt werden. Des Weiteren wird neu ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer geschaffen. Zudem haben die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, je nach Kostenentwicklung zu beschränken. Der Bundesrat muss hierfür die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen.

Der Regierungsrat begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausführungsrechts zum KVG. Jedoch besteht bei gewissen Punkten noch Klärungs- bzw. Anpassungsbedarf. Zudem soll der Bundesrat die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone und die Einsparungen für die Krankenversicherer bzw. die Prämienzahlenden aufzeigen.

Zulassung von Leistungserbringern durch die Kantone

Im spitalambulanten Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte benötigen gemäss der Vorlage keine kantonale Zulassung. Deshalb können die Kantone die Zulassung in diesem Bereich nicht adäquat steuern. Der Regierungsrat fordert vom Bund deshalb, den Kantonen auch die hierfür erforderlichen Kompetenzen zuzuweisen.

Das Vereinheitlichen der Zulassungsvoraussetzungen für nicht-ärztliche Leistungserbringer ist nach Auffassung des Regierungsrats zweckmässig. Jedoch sollten auch Zahnarztpraxen, Psychologinnen und Psychologen sowie Podologinnen und Podologen und deren Praxen in den Katalog der Leistungserbringer aufgenommen werden. Überdies ist es zentral, für alle Leistungserbringer ein Mindestniveau in Bezug auf Sprachkenntnisse sowie eine Pflicht zum Anschluss an das elektronische Patientendossier vorzusehen. Zudem sollten die Qualitätsanforderungen für alle Leistungserbringer, auch für jene ohne angestelltes Fachpersonal, zumutbar sein.

Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

Der Regierungsrat begrüsst das vom Bund entwickelte Berechnungsmodell für die Festlegung der Höchstzahlen grundsätzlich. Jedoch sollte es noch wesentlich vereinfacht werden. Ebenso regt der Regierungsrat an, den Besonderheiten des spitalambulanten Bereichs verstärkt Rechnung zu tragen.