Restaurants, die ihre Dienstleistungen Berufstätigen im Ausseneinsatz anbieten wollen, sollen dies als «Betriebskantine» ab dem 8. März 2021 tun dürfen. Das Bundesamt für Gesundheit lässt den Kantonen diese Möglichkeit neu offen. Im Kanton Solothurn ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Umsetzung zuständig.
Eine «Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz» muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Öffnungszeiten sind auf werktags 11 bis 14 Uhr beschränkt.
- Zugang haben nur Berufstätige aus den folgenden Branchen: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
- Die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen müssen von ihrem Arbeitgeber vorgängig schriftlich bei der «Betriebskantine» angemeldet werden.
- Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist sicherzustellen.
- Die Mahlzeiten müssen für die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen «finanziell tragbar» sein.
- Die betroffenen Arbeitgeber und deren «Betriebskantinen» müssen auf einer für die kantonalen Kontrollbehörden jederzeit einsehbaren und aktuell gehaltenen Liste eingetragen sein.
- Der Gesamtarbeitsvertag im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) ist einzuhalten.
Zudem muss das Schutzkonzept allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen. Diese umfassen insbesondere:
- Es gilt eine Sitzpflicht bei der Konsumation sowie eine allgemeine Maskenpflicht beim Betreten oder Verlassen des Restaurants sowie beim Aufsuchen der Sanitäranlagen.
- Auch bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand eingehalten werden; Gästegruppen, die nahe zusammensitzen, sind nicht zulässig.
- Die Kontaktdaten sind von allen Personen zu erheben und während 14 Tagen aufzubewahren.
Restaurationsbetriebe, die als Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz gemäss den Bedingungen des BAG tätig sein wollen, haben dies vorgängig per E-Mail dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter hygienecorona@awa.so.ch mitzuteilen und verpflichten sich gleichzeitig, die Auflagen des BAG einzuhalten. Das AWA führt eine Liste der betreffenden Betriebe und nimmt die Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen des BAG und der Schutzkonzepte vor.
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