März 2021

Die Defizitbremse braucht nach 13 Jahren eine Anpassung

  • 23.03.2021

Die heutige Defizitbremse erfasst nicht alle wesentlichen Änderungen der vergangenen Jahre wie die Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM2) oder die Aufhebung der Spezialfinanzierungen. Eine neue transparente Berechnungsmethode schafft wieder eine eindeutige gesetzliche Grundlage.

Die Defizitbremse wurde 2007 vom Kantonsrat beschlossen und dient dazu, den politischen Handlungsspielraum zu erhalten, die Überwälzung von Kosten auf die spätere Generation zu verhindern und die staatlichen Leistungen im Rahmen der Steuerbezugshöhe zu finanzieren. Seit ihrer Einführung haben sich wesentliche Änderungen ergeben, welche die Höhe des für die Defizitbremse massgebenden Kapitals betreffen. Nun wird eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen nötig: So wurde zwischenzeitlich das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2 eingeführt. Weiter wurden verschiedene Spezialfinanzierungen wie der Strassenbaufonds abgeschafft. Es fehlen Präzisierungen zu den Rücklagen und den zweckgebundenen Mitteln im Eigenkapital und den Verpflichtungen gegenüber der Pensionskasse Kanton Solothurn infolge derer Ausfinanzierung.

Mit einer Teilrevision des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung wird dem Parlament eine klar verständliche Berechnungsmethode in zwei Schritten vorgeschlagen.

Grundlage bildet das in der Bilanz vorhandene Eigenkapital, welches die Spezialfinanzierungen im Eigenkapital - wie beispielsweise den Natur- und Heimatschutzfonds - nicht enthält. Das massgebende Kapital für die Defizitbremse ergibt sich nach der gesetzlich vorgesehenen Addition der verbleibenden Verpflichtung gegenüber der Pensionskasse Kanton Solothurn.