Die geplante Revision des Militärstrafgesetzes bringt einige Neuerungen mit sich: Erstens sollen bei gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung neu die zivilen Justizbehörden zuständig sein; dies bei Straftaten, die in Friedenszeiten begangen werden und an denen keine Angehörigen der Armee beteiligt sind. Im Vordergrund steht dabei die landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse. Diese Änderung wird vom Regierungsrat abgelehnt, da die Beurteilung solcher Fälle militärisches Fachwissen benötigt, das bei den zivilen Strafbehörden nicht vorhanden ist und somit extern eingeholt werden muss. Dies führt dazu, dass Verfahren verzögert und die zivilen Strafbehörden verstärkt ausgelastet werden.
Zweitens soll der Oberauditor der Armee ermächtigt werden, Militärdelikte von Zivilpersonen im Einzelfall den zivilen Strafbehörden zur Beurteilung zuzuweisen, wenn keine sachlichen Gründe für die militärische Gerichtsbarkeit sprechen. Der Regierungsrat lehnt auch diese Änderung ab, da keine klaren Kriterien für die Übertragung an die Ziviljustiz bestehen. Sie würde für die beschuldigten Personen auch prozessuale Nachteile mit sich bringen. Zudem will der Entwurf noch offene Verfahrensfragen der Rechtsprechung überlassen. Damit herrscht bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Verfahrensfragen eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Nicht zuletzt fehlt den zivilen Strafbehörden auch in diesem Bereich das nötige militärische Fachwissen.