November 2021

Corona-Verschuldung innert nützlicher Frist abbauen

  • 16.11.2021

Die Corona-Pandemie hat zu hohen ausserordentlichen Ausgaben geführt – und somit zu einer Staatsverschuldung. Der Bundesrat schlägt vor, das Finanzhaushaltgesetz anzupassen, um den Fehlbetrags auszugleichen, ohne den Aufschwung zu gefährden. Der Regierungsrat stimmt den Plänen des Bundes zu.

Hintergrund: Die umfassenden Massnahmen zur Abfederung der Corona-Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft haben zu einer zusätzlichen Verschuldung des Bundes geführt. Die in der Verfassung verankerte Schuldenbremse verlangt indes, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen im Gleichgewicht hält. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat zwei Varianten vor, um diesem Grundsatz zu entsprechen, ohne dass Steuererhöhungen oder Entlastungsprogramme nötig werden.

In seiner Vernehmlassungsantwort stimmt der Regierungsrat der Anpassung des Finanzhaushaltsgesetzes grundsätzlich zu und erachtet es als geboten, die coronabedingte Verschuldung innert nützlicher Frist abzubauen. Dabei scheint ihm die in der Vorlage vorgeschlagene Frist von drei Legislaturperioden angebracht, damit der wirtschaftliche Aufschwung nicht gefährdet wird.

Bei der Variantenwahl bevorzugt die Regierung die Variante 1, d.h. einen Abbau der Schulden mittels zukünftiger Finanzierungsüberschüsse. Diese Variante entspricht den geltenden Regeln der Haushaltsdisziplin und führt im Gegensatz zur Variante 2, die den Grundsätzen der Schuldenbremse widerspricht, zu einer Staatsverschuldung in der Höhe, wie sie vor der Krise vorherrschte. Damit hat der Bund einen grösseren finanziellen Spielraum für zukünftige Interventionen im Krisenfall.

Für die Variante 2 – also den Abbau der Schulden durch vergangene und zukünftige Finanzierungsüberschüsse – würde allenfalls sprechen, dass der Saldo des Ausgleichskontos, das die vergangenen Finanzierungsüberschüsse beinhaltet, von heute 30 Milliarden Franken abgebaut werden könnte. Die Verwendung dieses Saldos im Rahmen der Schuldenbremse ist aber aus Sicht des Regierungsrates grundsätzlich und von der coronabedingten Verschuldung abgekoppelt zu behandeln.