November 2021

Regierungsrat anerkennt Handlungsbedarf beim Mietrecht

  • 30.11.2021

Vier parlamentarische Initiativen wollen verschiedene Anpassungen am Mietrecht vornehmen. Der Regierungsrat hat Verständnis für die vorgeschlagenen Anpassungen, steht diesen jedoch teilweise kritisch gegenüber.

Die Rechtskommission des Nationalrates hat drei Erlassentwürfe in die Vernehmlassung geschickt. Mit diesen sollen vier parlamentarische Initiativen umgesetzt werden, die Anpassungen am Mietrecht verlangen. Es sind Anpassungen im Bereich der Untermiete, bei Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen sowie bei der Kündigung wegen Eigenbedarf vorgesehen.

Der Regierungsrat stimmt nicht allen Anpassungen zu

Der Regierungsrat begrüsst, dass die Untermiete künftig mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin möglich sein soll. Auch die Beschränkung der Untermietdauer auf zwei Jahre erachtet er als richtig. Kritisch steht er hingegen zur Kündigungsmöglichkeit innert 30 Tagen. Leidtragende wären Untermieter, obwohl sie nicht für das Vergehen des Mieters verantwortlich sind.

Weiter erachtet es der Regierungsrat als richtig, dass bei Mietzinserhöhungen für Staffelmieten künftig die schriftliche Form genügen und sogenannte Faksimile-Unterschriften (mechanisch nachgebildete Unterschriften) bei einseitigen Vertragsveränderungen ausreichen sollen. Anpassungen hinsichtlich der Formularpflicht scheinen demgegenüber nicht notwendig, da eine vertraglich gültig festgehaltene Staffelung bereits heute ohne jede Form von Anzeige auf den vereinbarten Zeitpunkt wirksam wird.

Der Regierungsrat hat zudem ein gewisses Verständnis dafür, dass das Verfahren bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen beschleunigt werden soll. Er gewichtet jedoch die Gefahr des Missbrauchs höher. So besteht bei einer Lockerung der Voraussetzungen und dem Wegfall eines Schlichtungsverfahrens die Gefahr, dass für Vermieter ein Anreiz geschaffen wird, den dringenden Eigenbedarf als Kündigungsgrund vorzuschieben. Zudem erachtet der Regierungsrat das bestehende Recht als ausreichend.