Mit dem neuen Artikel 34a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz soll auf bestimmte Flexibilitätsbedürfnisse der Wirtschaft, insbesondere von Beratungs-, Prüfungs- und Treuhandgesellschaften reagiert werden. Mit einem neu eingeführten Jahresarbeitszeitmodell wird eine bereits bewährte Praxis etabliert und gleichzeitig ein notwendiger rechtlicher Rahmen für den Schutz der Arbeitnehmenden geschaffen. Der neue Artikel wirft jedoch rechtliche Fragen auf und enthält Unklarheiten, die vorerst beseitigt werden müssen.
Einerseits wird in den Bereichen Überstunden, Ausgleichsregelung von Überstunden und Widerruf des Jahresarbeitszeitmodells eine Vermischung privatrechtlicher Aspekte in einen öffentlich-rechtlichen Kontext vorgenommen, was zu vermeiden ist. Zudem werden Regelungen des Arbeitsgesetzes (Höchstarbeitszeit) ohne formale Rechtsgrundlage in der Verordnung geregelt. Andererseits bestehen bei der Auslegung vom Bildungsabschluss und Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung Unklarheiten.