September 2021

Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen wird neu besteuert

  • 21.09.2021

Die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird erweitert. Künftig umfasst die Pauschale von 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises auch die Fahrkosten zum Arbeitsort.

Hintergrund: Der Bund hat per 1. Januar 2022 eine Änderung der Berufskostenverordnung beschlossen. Neu wird für die direkte Bundessteuer die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0,9 Prozent der Anschaffungskosten besteuert (bisher 0,8 Prozent). Grund für die Erhöhung ist, dass der auf den Arbeitsweg entfallende geldwerte Vorteil künftig im Privatanteil inbegriffen ist, und zwar pauschal. Dafür entfallen allfällige den Arbeitsweg betreffende Aufrechnungen, die seit Einführung der Pendlerabzugsbeschränkung (FABI) per 1. Januar 2016 in unterschiedlicher Höhe gemacht wurden.

Im Interesse der Steuerharmonisierung und wegen des schweizweit einheitlichen Lohnausweises ist eine gleichlautende Lösung für die solothurnische Staatssteuer wichtig. Der Kanton Solothurn übernimmt deshalb die Verordnungsänderung des Bundes und passt hierfür die Steuerverordnung Nr. 13 an. Die Änderung tritt ebenfalls per 1. Januar 2022 in Kraft.

Sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei der Staatssteuer bleibt es nach wie vor möglich, einen tieferen als den pauschalen Privatanteil zu versteuern. Der hierzu notwendige Nachweis der effektiven Nutzung erfordert jedoch das lückenlose Führen eines Fahrtenkontrollheftes. Wird der Privatanteil effektiv ermittelt, ist der auf den Arbeitsweg entfallende geldwerte Vorteil bei der Bundessteuer nur bis CHF 3'000 steuerfrei, bei der solothurnischen Staatssteuer hingegen weiterhin unbeschränkt.