Hintergrund: Am 9. Januar 2025 wurde im Kanton Bern am Abfluss des Bielersees in der Schleuse Port ein toter Schwan entdeckt, der an der Vogelgrippe verendet ist. Die auch als Geflügelpest bekannte Seuche befällt Wildvögel und Hausgeflügel, ist hochansteckend und endet für die erkrankten Tiere meistens tödlich. Hausgeflügel kann sich durch Waren- und Personenverkehr sowie durch Kontakt mit Wildvögeln anstecken. Die aufgetretene Virusvariante H5N1 ist nicht ansteckend für Menschen. Dennoch wird empfohlen, im Umgang mit erkranktem Geflügel Handschuhe zu tragen.
Geltende Massnahmen ab sofort
Um weitere Ansteckungen zu verhindern, werden nördlich der Alpen in der Umgebung von grösseren Gewässern Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels ergriffen – dies, weil oft Wasservögel auf ihrem allwinterlichen Vogelzug das Virus verbreiten. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verabschiedete Notverordnung tangiert aus diesem Grund auch den Kanton Solothurn. Vorgesehen sind Massnahmen für Hausgeflügel im Beobachtungsgebiet, einem 6 Kilometer breiten Streifen entlang der Aare. In diesem Streifen müssen die Geflügelbestände vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt, sowie die Gesundheit der Bestände überwacht werden.
Konkret schreibt die Notverordnung des BLV für Bestände mit mehr als 50 Stück Hausgeflügel folgende Massnahmen vor:
- Den Auslauf auf den geschlossenen Aussenklimabereich beschränken oder Auslaufflächen und Wasserbecken mit Zäunen oder Netzen mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln sichern. Alternativ Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, aufstallen. Die Tierschutzanforderungen müssen in jedem Fall eingehalten werden.
- Hühnervögel (Galliformes, Hühner, Wachteln, etc.) müssen von Gänsevögeln (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt gehalten werden.
- Der Zugang zu den Beständen muss eingeschränkt und eine Hygieneschleuse eingerichtet werden.
In den Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche alle Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten.
Weiter müssen Tierhalterinnen und Tierhalter aller Geflügelbetriebe im Beobachtungsgebiet einem Tierarzt oder einer Tierärztin Auffälligkeiten melden: Dazu zählen Krankheitsanzeichen, die die Atemwege betreffen, einen Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme, sowie einen Rückgang der Legeleistung.
Tierhalterinnen und Tierhalter mit über 100 Stück Geflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen über die Todesfälle und besondere Krankheitsanzeichen führen. Bei Verdacht melden sie sich ebenfalls bei ihrem Tierarzt / ihrer Tierärztin. Diese haben dem Veterinärdienst einen Krankheitsverdacht zu melden. Sie werden im Detail per Mail informiert.
Die betroffenen Geflügelhalter werden vom Veterinärdienst direkt per Mail angeschrieben. Sollten sich im Kanton und insbesondere in den Aare-Ufergebieten nicht registrierte Geflügelbetriebe befinden, so müssen sie sich schnellstmöglich beim Amt für Landwirtschaft nachregistrieren.
Diese Massnahmen treten am Donnerstag 16. Januar 2025 in Kraft und gelten vorerst bis zum 31. März 2025.
Weitere Informationen
Tierseuchen/Vogelgrippe (Amt für Landwirtschaft): so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-landwirtschaft/
Digitale Karte mit den Zonen, in denen Massnahmen notwendig sind map.geo.admin.ch