Baugesuche im Bereich Kantonsstrasse
Baugesuche und Voranfragen sind grundsätzlich der örtlichen Baubehörde der Gemeinde einzureichen. Das betrifft auch Baugesuche und Voranfragen im Bereich der Kantonsstrasse. Die örtliche Baubehörde ist als Aufsichts-, Bewilligungs- und Kontrollbehörde zuständig.
Bei Gesuchen an Kantonsstrassen hat der jeweilig zuständige Strassenunterhalt Kreis aber das Anhörungs- und Beschwerderecht. Daher muss bei Baugesuchen innerhalb der Bauzone der zuständige Strassenunterhalt von der örtlichen Baubehörde zur Anhörung beigezogen werden (ausserhalb der Bauzone das ARP).
Bei Baugesuche an Kantonstrassen beurteilen die örtliche Baubehörde und anschliessend der Strassenunterhalt im wesentlichen folgenden Punkte:
- Abstand der Baute zur Kantonsstrasse (Baulinienabstand)
- Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Bauabstands zur Kantonsstrasse
- Erschliessung des Grundstücks (Zweckmässigkeit der Erschliessung)
- Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen. Verkehrstechnisch richtige Gestaltung:
- Einhaltung der Sichtzonen bei Grundstückszufahrten auf die Kantonsstrasse
- Wendemöglichkeit auf Parkplatz
- Breite der Grundstückzufahrt
- Baustellenzufahren temporär auf Kantonsstrasse
- Einfriedung / Stützmauern entlang der Kantonsstrasse
- Einhaltung des Banketts (0.5m) zur Fahrbahn der Kantonsstrasse
- Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang Kantonsstrasse