Lärmschutz

Lärmschutzwand in Olten

Der Verkehr ist die grösste Lärmquelle in der Schweiz. Lärmsanierungen sind nötig, weil am Tag jede fünfte und in der Nacht jede sechste Person gesundheitsgefährdendem Strassenverkehrslärm ausgesetzt ist. Das Amt für Verkehr und Tiefbau ist gesetzlich verpflichtet, Strassenzüge mit Lärmgrenzwertüberschreitungen lärmtechnisch zu sanieren.

Aufgrund der periodisch durchgeführten Verkehrszählungen ermittelt das AVT entlang von belasteten Kantonsstrassen die Lärmimmissionen und hält die Resultate in einem Lärmkataster fest. Dieser dient der Bestimmung einer allfälligen Sanierungspflicht, denn gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm zu schützen. Dabei müssen Strassenzüge mit Grenzwertüberschreitungen lärmtechnisch soweit saniert werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Für den Sanierungsvollzug an Kantonsstrassen ist das AVT, an den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verantwortlich. Für die Gemeindestrassen steht die jeweilige Einwohnergemeinde in der Verantwortung. Lärmsanierungen entlang der Eisenbahnlinien obliegt den jeweiligen Bahngesellschaften. Der Vollzug, die Beurteilung und die Lärmsanierung der Schiessanlagen, der Regionalflughäfen, des Gewerbe- und Industrielärms sowie des Alltaglärms hingegen sind Aufgabe des Amts für Umwelt (AfU) des Kantons Solothurn.

Für Strassenabschnitte mit Grenzwertüberschreitungen wird ein Lärmsanierungsprojekt (LSP) erstellt, das die heutige und künftige Lärmsituation aufzeigt sowie die Art und Wirkung allfälliger Sanierungsmassnahmen. Ebenso werden die «erleichterten» Gebäude und Parzellen bestimmt, für welche die vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichen, um die Grenzwerte einzuhalten. Für diese Gebäude resp. Parzellen kann auf Lärmsanierungsmassnahmen verzichtet werden.

Der Lärmschutz wird auch in Zukunft ein Dauerthema sein, weil die Bevölkerung, die Mobilität und die Verdichtung weiter zunehmen werden. In erster Priorität sind dabei die quellenseitigen Lärmsanierungsmassnahmen zu prüfen und umzusetzen.

Vollzugsordner für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden