Polizeihaft

Als Polizeihaft werden die vorläufige Festnahme und der Polizeigewahrsam bezeichnet. 

Vorläufige Festnahme

Hände in Handschellen

Zur Aufklärung von Straftaten oder zwecks Zuführung zu Straf- oder anderen Behörden kann die Polizei Personen, welche sie bei frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach antrifft (hinreichender Tatverdacht) sowie solche, welche zur Verhaftung ausgeschrieben sind, vorläufig festnehmen.

Die vorläufige Festnahme dauert maximal 96 Stunden. Innerhalb von maximal 24 Stunden wird die Person der Staatsanwaltschaft zugeführt. Konkretisiert sich der Tatverdacht innerhalb von insgesamt 48 Stunden, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht (Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft. Das Haftgericht entscheidet innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrages über die Untersuchungshaft. Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag, wird die Person aus der Haft entlassen. Die vorläufige Festnahme wird in der Regel in einem Untersuchungsgefängnis vollzogen. Die vorläufige Festnahme ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Polizeigewahrsam

Unter Polizeigewahrsam wird ein vorübergehender Freiheitsentzug verstanden, der den Zweck hat, eine Gefahr für die in Gewahrsam genommene oder eine dritte Person abzuwenden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten (z.B. Ausnüchterung).

Polizeigewahrsam darf nicht länger dauern als maximal 24 Stunden. Bei einer Gefahr für Dritte kann das Haftgericht auf Antrag der Polizei den Gewahrsam auf maximal 10 Tage verlängern. Die gesetzliche Grundlage befindet sich im kantonalen Polizeigesetz.