Untersuchungshaft

Besteht gegen eine Person der dringende Verdacht, dass sie eine Straftat begangen hat, kann sie in Untersuchungshaft genommen werden. Dies wenn ernsthaft eine Verdunkelungsgefahr (d.h. die Gefahr, dass sie die Wahrheitsfindung behindert, indem sie andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt), Wiederholungsgefahr oder Fluchtgefahr zu befürchten ist.

Vorgehen

Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesen Fällen spätestens 48 Stunden nach der Festnahme beim Haftgericht die Untersuchungshaft. Das Haftgericht hört vor dem Entscheid die verhaftete Person persönlich an. Es kann Haft für bis zu drei (ausnahmsweise bis zu sechs) Monaten oder die Freilassung anordnen. Die Untersuchungshaft kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft jeweils um drei (maximal sechs) Monate verlängert werden. Statt der Haft kann es Ersatzmassnahmen anordnen. So kann bei Fluchtgefahr beispielsweise statt der Haft eine Kaution angeordnet werden. Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.

Die beschuldigte Person kann auch ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt in einer Vollzugsanstalt stellen. Die Untersuchungshaft endet mit der Entlassung während der Untersuchung, mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft beim Gericht oder mit dem vorzeitigen Antritt einer Sanktion. Die gesamte strafprozessuale Haft wird auf die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet.

Vollzugsort

Untersuchungshaft wird in einem Untersuchungsgefängnis vollzogen. Die Kontakte nach aussen sowie innen sind eingeschränkt. Die Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten sind beschränkt. Die Haftbedingen in den Untersuchungsgefängnissen sind aktuell noch sehr restriktiv.