Dienstleistungen
bis 90 Tage
Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmende, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Als Arbeitgebende müssen Sie jedoch Ihre Arbeitnehmenden beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn für diese Aufenthalte anmelden. Dieses Meldeverfahren gilt für:
- die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
- den Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber
- selbständige Dienstleister
über 90 Tage
Dienstleistungen über 90 Tage im Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber muss ein entsprechendes Gesuch beim Migrationsamt einreichen. Damit Arbeitnehmende zugelassen werden, müssen sie über eine gute Qualifikation verfügen. Zudem müssen die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen gegeben sein, wie z. B, die Kontrolle der Lohn-und Arbeitsbedingungen. Für die Dienstleistung muss ein konkreter Auftrag eines schweizerischen Unternehmens bestehen.