Grenzgängerbewilligung G
Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten in der Schweiz und kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Als Grenzgängerin und Grenzgänger werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit).
Drittstaatsangehörige
Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone (siehe Ziff. 4.8.3 der Weisungen AIG) wohnen. Sie müssen zudem innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sein.