Daueraufenthalt
Wer dauernd in der Schweiz verbleiben will, muss sich innert 14 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anmelden. Ebenso hat bei einem Umzug die Ab- und Anmeldung innert 14 Tagen zu erfolgen.
Mitwirkungspflicht
Nachdem das Gesuch für einen Aufenthalt eingereicht wurde, besteht eine Mitwirkungspflicht für Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte. Sie sind verpflichtet:
- zutreffende und vollständige Angaben über die wesentlichen Tatsachen für die Regelung des Aufenthalts zu machen
- die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
- Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken
Heimatliches Ausweispapier
Während des Aufenthaltes in der Schweiz besteht die Pflicht zum Besitz eines gültigen heimatlichen Ausweispapiers.
Kantonswechsel
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgründe bestehen und sie nicht arbeitslos sind.
Ausländische Staatsangehörige, die keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel haben, müssen beim Migrationsamt ein Gesuch stellen, wenn sie den Kanton wechseln wollen. Das entsprechende Gesuch finden Sie unter «Dokumente». Der Entscheid ist im aktuellen Wohnkanton abzuwarten.
Einbürgerung
Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf der Website Amt für Gemeinden.