Niederlassungsbewilligung C
Die Niederlassungsbewilligung wird nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz erteilt. Sie ist unbefristet, unterliegt jedoch einer Kontrollfrist alle fünf Jahre.
Ordentliche Erteilung
Die ordentliche Erteilung erfolgt nach einem ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren. Die ausländische Person muss die letzten fünf Jahre im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein. Staatsangehörige von Staaten mit einer Niederlassungsvereinbarung erhalten schon nach fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung.
Vorzeitige Erteilung
Sie können schon vor Ablauf der zehn Jahre ein Gesuch für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung; Erfüllung der Integrationskriterien; keine Widerrufsgründe.
So beantragen Sie eine Niederlassungsbewilligung C
Sofern Sie die Voraussetzungen zur ordentlichen oder vorzeitigen Erteilung erfüllen, können Sie die Niederlassungsbewilligung beantragen. Dafür müssen Sie das Gesuchsformular unter [Dokumente] ausfüllen und zusammen mit den darauf aufgeführten Unterlagen bei Ihrer Wohngemeinde einreichen. Nähere Informationen finden Sie ausserdem im Merkblatt unter [Dokumente].
Aufrechterhaltung
Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer während sechs Monaten im Ausland aufhält. Sie kann während vier Jahren aufrechterhalten werden, wenn Sie vor Ablauf dieser sechs Monate ein begründetes Gesuch stellen. Das Gesuchformular finden Sie unter «Dokumente».