Konsequenzen der Nichteinhaltung

Eine Bewilligung kann widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn:

  • im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden
  • strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und/oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird
  • bei Schulden
  • bei Erwerbslosigkeit respektive Sozialhilfeabhängigkeit
  • bei Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts
  • eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird.

Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Wird die Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert, ist damit in der Regel eine Wegweisung aus der Schweiz verbunden. Wird ein ausländischer Staatsangehöriger von der Polizei angehalten, welcher nicht über eine gültige Bewilligung verfügt und sich illegal in der Schweiz aufhält, erfolgt ebenfalls eine Wegweisung aus der Schweiz. Das Migrationsamt entscheidet über eine allfällige Anordnung der Ausschaffungshaft. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) prüft den Erlass von Einreiseverboten.

Erlöschen von Bewilligungen

Eine Bewilligung erlischt in folgenden Fällen

  • mit der Abmeldung ins Ausland
  • mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton
  • mit Ablauf der Gültigkeitsdauer
  • mit der Ausweisung sowie mit dem Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung.

Wird die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so erlischt

  • eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten
  • eine Aufenthaltsbewilligung (B) und Niederlassungsbewilligung (C) nach sechs Monaten

Rückstufung

Stellt das Migrationsamt fest, dass eine Person die Integrationskriterien nicht erfüllt, so kann es die Niederlassungsbewilligung (C) von in der Schweiz geborenen oder langjährig hier lebenden Ausländerinnen und Ausländern widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung (B) ersetzen.