Hofdünger und Winter
Von Mitte November bis Mitte Februar befinden sich in unseren Regionen die Pflanzen in der Regel in der Vegetationsruhe. Sie können in dieser Zeit nur in stark reduziertem Mass Stickstoff aufnehmen. Zudem halten durchnässte und gefrorene Böden sowie offene Ackerflächen Gülle oder Mistwasser nur ungenügend zurück. Deshalb ist das Ausbringen von Hof- und Recyclingdüngern untersagt
- während der Vegetationsruhe
- bei fehlender Vegetationsdecke
- bei wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden.
Wer trotzdem Hof- oder Recyclingdünger auf die Felder ausbringt, muss im Falle einer polizeilichen Anzeige mit einem strafrechtlichen Verfahren rechnen. |
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Wassergesättigter Boden: Der Boden ist nicht mehr saugfähig, die Poren sind gefüllt. Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn Wasserlachen liegen bleiben und/oder der Boden leicht knetbar ist und/oder er sich wie Brei anfühlt. |
Gefrorener Boden: Der Boden gilt als gefroren, wenn sich an mehreren Stellen ein spitzer Gegenstand (z. B. Schraubenzieher Nr. 5) nicht mehr in den Boden stossen lässt. |
Schneebedeckter Boden: Der Boden gilt als schneebedeckt, wenn der Schnee witterungs- und standortbedingt länger als einen Tag liegen bleibt (zum Zeitpunkt der geplanten Ausbringung). |
Was tun bei vollen Güllegruben oder Mistplatzflächen?
Aussergewöhnliche Witterungsbedingungen können dazu führen, dass die Lagerkapazität für Gülle in den Wintermonaten knapp wird. Es gilt daher, den Hofdünger- und Abwasseranfall durch nachfolgende Massnahmen zu reduzieren:
- Laufhofflächen vorübergehend verkleinern (Tierschutz- und RAUS-Auflagen beachten)
- Reinigungswasser im Stall minimieren
- Einläufe der Schwemmkanäle abdecken und Mist statt Gülle produzieren
- Das häusliche Abwasser in Absprache mit der Einwohnergemeinde vorübergehend der Kanalisation zuführen.
Falls die Güllegruben während des Winters gleichwohl voll werden sollten, muss in erster Priorität anderweitig Lagerraum gesucht werden (Nachbarbetriebe, unbenützte Güllegruben usw.). Mist darf während einer kurzen Zeit am Feldrand gelagert werden. Die Mistmieten müssen aber zwingend während der gesamten Lagerdauer vollständig mit einem wasserabweisenden Vlies oder einer Blache abgedeckt werden.
Beratungsstelle kontaktieren
Bringen keine dieser Massnahmen Entlastung, kann bei der Zentralstelle für Düngeberatung am Bildungszentrum Wallierhof (032 627 99 75) eine Beratung eingeholt werden. Im Rahmen des Gesprächs werden Möglichkeiten zur Behebung des Notstands geprüft. In einem Meldeformular wird festgehalten, welche Massnahmen unbedingt zu befolgen sind, damit keine Gewässerverschmutzung eintritt.
Kein Recht für Ausnahmebewilligungen
Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Erteilung von «Ausnahmebewilligungen» für Notausträge von Hof- und Recyclingdüngern, weder durch kommunale noch kantonale Behörden. Ein Gülle- oder Mistaustrag im Winter erfolgt immer auf eigene Verantwortung!
Weitere Informationen finden sich im Merkblatt «Düngung und Gewässerschutz»
Zur Zentralstelle für Düngeberatung