Schleppschlauch-Obligatorium

Emissionsminderndes Ausbringverfahren

Basierend auf der Luftreinhalteverordnung müssen ab 1.1.2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren emissionsarm ausgebracht werden. Die bisher anerkannten Verfahren sind die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern und das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau ist weiterhin zulässig, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb des gleichen Tages in den Boden eingearbeitet werden.

Das Ziel

Grundsätzlich muss Gülle, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden. Der gezielte Einsatz von Gülle als Nährstoff muss oberstes Ziel jeder Bewirtschafterin und jedes Bewirtschafters sein. Betriebe, welche zukünftig das Schleppschlauch-Obligatorium einhalten müssen, sind aufgefordert, sich den entsprechenden Umstellungsschritten rasch anzunehmen.

Für welche Betriebe gilt die Pflicht?

Ob ein Betrieb unter die Schleppschlauch-Pflicht fällt, wird im Rahmen der Strukturdatenerhebung jährlich geprüft und im GELAN angezeigt: 

Wie wird die Pflichtfläche berechnet?

Die Berechnung erfolgt jährlich im Rahmen der Agrardatenerhebung und basiert auf den aktuell angebauten Kulturen.

In die Pflicht fallen Betriebe, welche insgesamt mindestens 3 Hektaren begüllbare landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) mit weniger als 18 Prozent Hangneigung haben. Nicht eigerechnet werden dabei Kulturflächen, in welchen emissionsmindernde Systeme beim Austrag von Gülle nicht praktikabel sind (z.B. Dauerkulturen, Obstanlagen, zusammenhängende Baumquartiere). Nicht eingerechnet bzw. ausgeschlossen werden Biodiversitätsförderflächen BFF und auch isolierte begüllbare Bewirtschaftungsflächen, welche kleiner als 25 Aren sind.

Pflichtflächen im GELAN ansehen

Im GELAN werden die konkreten Flächen, für welche die Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung gilt, im Luftbild und auch in der Kulturübersicht gekennzeichnet.

Ausnahmegesuche auf Stufe Einzelfläche

In der Vollzugshilfe Umweltschutz des Bundes gibt es drei Gründe, welche eine Sonderbewilligung für Einzelflächen erlauben:

  • aus Sicherheitsgründen, wenn die Fläche beispielsweise eine sehr schlechte Bodenstruktur aufweist oder z.B. saisonal sehr heikel zu befahren ist; oder
  • aufgrund der Zufahrt, wenn die Fläche beispielsweise schwer zugänglich ist und die Erreichbarkeit nicht/nicht mehr möglich ist (z.B. wenn neue Hochstammbäume gepflanzt werden); oder
  • wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse, beispielsweise aufgrund einer Mauer oder Hindernissen, nicht möglich ist.

Hinweis: Eine Sonderbewilligung für eine Einzelfläche ändert nichts am Entscheid ob der Betrieb als gesamtes in der Schleppschlauchpflicht steht.

Vorgehensweise: Sonderbewilligung für Einzelfläche beantragen

Sonderbewilligungen SSO können direkt im GELAN erfasst werden, auch ausserhalb der Erhebungsfenster. Die Schritt-für-Schritt-Anleitung auf Seite 3 hilft bei der Erfassung. 

Gesuche (für einzelne im GELAN markierte Pflichtflächen) müssen mindestens eines der drei oben genannten Kriterien (Sicherheit, Zufahrt, Platzverhältnisse) für eine Ausnahme erfüllen.

Hinweis:

  • Die Ausbringung von Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern im Ackerbau ist weiterhin zulässig, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb des gleichen Tages in den Boden eingearbeitet werden.
  • Wird auf einer Pflichtfläche gar keine Gülle / keine flüssigen Vergärungsprodukte ausgebracht (also nur Handelsdünger oder Mist/Kompost), erfüllt diese Fläche die Vorgaben der Schleppschlauchpflicht und braucht keine Sonderbewilligung.

Ausnahmegesuche auf Stufe Betrieb

Die Behandlung von Ausnahmegesuche auf Stufe Gesamtbetrieb erfolgt durch das Amt für Umwelt. Solche Gesuche müssen schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden an: Amt für Umwelt, Abteilung Luft, Werkhofstrasse 5, 4509 Solothurn oder digital an afu@bd.so.ch

Die Beurteilung des Gesuchs auf Stufe Gesamtbetrieb erfolgt mit Hilfe der vorhandenen Grundlagen und allenfalls mit einer Vor-Ort-Beurteilung und ist gemäss Gebührentarif kostenpflichtig.

Im Sinne einer Übergangsregelung können sich Betriebe beim AfU für eine Sonderbewilligung melden, wenn ein Bestellnachweis eines Schleppschlauchverteilers vorgelegt werden kann, sofern die Bestellung spätestens im September 2023 getätigt wurde und noch nicht geliefert worden ist.

Gesuche mit nachfolgenden Begründungen sind kaum bewilligungsfähig (Liste nicht abschliessend):

  • die gesamte Pflichtfläche betrifft nur Ackerkulturen;
  • es steht kein Schleppschlauchverteiler oder kein Fass mit Schleppschlauchverteiler zur Verfügung;
  • die finanziellen Mittel zum Kauf eines Schleppschlauchverteilers sind nicht vorhanden;
  • die Fläche wird mit einer anderen, aktuell nicht schleppschlauchpflichtigen Fläche kompensiert;
  • das 65. Altersjahr wird demnächst erreicht.

Kontrolle / Vollzug

Die Anforderungen der emissionsmindernden Gülleausbringung sind auch Teil des ÖLN und werden im Rahmen der ÖLN-Kontrollen überprüft. Die Kürzungsrichtlinien der Direktzahlungsverordnung gelten ab 2024.

Alle sind gefordert

Sowohl bei Betrieben mit ÖLN, wie auch bei Betrieben ohne ÖLN, entspricht das Nichteinhalten der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung ab 1.1.2024 einem Verstoss gegen die Luftreinhalteverordnung. Dementsprechend empfehlen wir, die notwendigen Anpassungsschritte anzugehen. Die Darstellung der pflichtigen Flächen im GELAN soll dabei Grundlage sein.

Hinweis: Abdecken von offenen Güllebehältern

Die Luftreinhalteverordnung wurde auch dahingehend ergänzt, dass alle offenen Güllebehälter mit einer Abdeckung versehen werden müssen. Die uns bekannten Betriebe werden wir schriftlich zum Abdecken der Grube mit Frist 31.12.2025 auffordern.
Die solothurnische landwirtschaftliche Kreditkasse kann Betrieben, welche die entsprechenden Einstiegskriterien erfüllen, Beiträge für die Abdeckung bestehender Güllegruben gewähren. Informieren Sie sich auf der Webseite www.sobv.ch oder direkt im Merkblatt zu Finanzhilfen der Agrarkreditkasse.